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Besteuerung von illegalen Online-Glücksspielen
Ro 2018/17/0003 vom 24. Juni 2020
Im vorliegenden Fall hatte der VwGH mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Online-Glücksspielen, die von Unternehmen ohne entsprechende Konzession im Inland angeboten werden, zu behandeln.
Der VwGH stellte zunächst klar, dass solche Online-Glücksspiele jeglicher Art (bspw. Online-Poker), sofern sie in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs. 1 GSpG und nicht über ortsfeste Video-Lotterie-Terminals durchgeführt werden, gemäß § 57 Abs. 2 GSpG besteuert werden (Glücksspielabgabe).
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der diesbezüglichen Glücksspielabgabe sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Diese werden monatlich in Form der in Summe von den Spielern erbrachten Einsätzen abzüglich der ausbezahlten Gewinne ermittelt. Boni oder andere Vielspielerbegünstigungen, die nicht aufgrund eines überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses gewährt werden, dürfen dabei nicht als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Stellen solche Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar (ein Spieler kann die erhaltene Begünstigung in Bargeld oder Waren ablösen oder weitergeben - bspw. eine Bargeldablöse oder ein Gutschein zur Teilnahme an einem Turnier), so erhöhen diese im Falle ihrer Verwendung als Einsätze die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe.
Handelt es sich bei der Begünstigung um keinen Vermögenswert (ein Spieler kann die erhaltene Begünstigung weder in Geld oder Waren ablösen noch weitergeben - bspw. ein personalisierter Rabatt für die Teilnahme an einem weiteren Spiel), so mindert diese Begünstigung die Höhe der jeweiligen Einsätze im Ausmaß der in Anspruch genommenen Rabatte.