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Wegfall der in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände als Asylaberkennungsgrund
Ro 2019/01/0014 vom 29. Juni 2020
Im vorliegenden Fall wurde im Juni 2015 einem afghanischen Asylwerber vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dies wurde damit begründet, dass der Asylwerber aufgrund seiner religiösen Überzeugung als "Zeuge Jehovas" eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten habe.
Im Frühjahr 2018 reiste der Asylwerber in den Iran und heiratete dort eine Frau nach islamischem Ritus. Er gab dabei an, sunnitischer Muslim zu sein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Asylwerber daraufhin im Juli 2019 mit Bescheid den Status des Asylberechtigten ab. Das BFA begründete dies damit, dass die Gründe für die Zuerkennung dieses Status nicht mehr vorlägen, weil sich die subjektive Lage des Asylwerbers (seine religiöse Überzeugung, aufgrund derer ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war) geändert habe.
Diesen Bescheid behob das BVwG mit der Begründung, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur nach einer objektiven Lageänderung im Herkunftsland in Betracht komme. Eine solche Lageänderung sei jedoch nicht eingetreten.
Gegen dieses Erkenntnis wendete sich die vom BFA erhobene Amtsrevision.
Der VwGH setzte sich hier mit der Frage auseinander, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, welcher auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Wegfall jener Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt wird) Bezug nimmt, zwingend eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat des Asylberechtigten, auf Grund deren der Status des Asylberechtigten anerkannt wurde, voraussetzt, oder unabhängig davon bereits eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen und für die Anerkennung des Asylstatus maßgeblichen (subjektiven) Umstände ausreicht.
Dazu legte der VwGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, auf Ausführungen des UNHCR sowie auf Rechtsprechung des EuGH dar, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, auch dann erfüllt ist, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, dass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat.
Im Ausgangsfall berücksichtigte das BVwG nicht, dass auch die Änderung der Glaubenseinstellung des Asylwerbers solche veränderten Umstände darstellen können, die eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen können, weshalb der VwGH das angefochtene Erkenntnis aufhob.