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Die Vermietung von Wohnungen auf "Airbnb" kann ein Gastgewerbe darstellen

Ro 2019/04/0019 vom 3. März 2020

Der Revisionswerber bot von Anfang des Jahres 2017 bis ca. Mitte Juli 2017 mehrere Wohnungen unter der Plattform "Airbnb" zur Miete zu touristischen Zwecken an. Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie auch in weiterer Folge das LVwG gingen davon aus, dass es sich hierbei um ein Gastgewerbe iSd GewO handle und verhängten über den Revisionswerber eine Geldstrafe, weil dieser die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht innehatte.

Der VwGH setzte sich in diesem Fall mit der Abgrenzung von einer bloßen Raummiete zu einer gewerblichen Fremdenbeherbergung auseinander und führte aus, dass jedenfalls dann von einer Fremdenbeherbergung gesprochen wird, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung der Räume damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Auch die Erbringung solcher Dienstleistungen im geringen Ausmaß kann für die Einordnung als Beherbergung ausreichend sein. Es ist hierbei auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dabei kommt es darauf an, ob das sich daraus ergebende Erscheinungsbild der Tätigkeit eine "laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung der Gäste verrät".

Im gegenständlichen Fall erbrachte der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Miete stehende (geringfügige) Dienstleistungen (wie etwa Reinigungsarbeiten oder die Zurverfügungstellung von Ausstattungsgegenständen und -merkmalen, die im Rahmen eines Mietverhältnisses üblicherweise nicht bereitgehalten werden), welche von den Gästen auch – in diesem geringen Ausmaß - erwartet werden durften.

Weiters hat das LVwG auch zutreffend darauf abgestellt, dass die äußeren Aspekte – bspw. das Anbieten der Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken - für das Erscheinungsbild eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs iSd GewO sprechen.

Somit qualifizierte das LVwG die Tätigkeit des Revisionswerbers zu Recht als Gastgewerbe.

Der VwGH wies die Revision ab.

Download: Volltext der Entscheidung