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Universitätsgesetz: Kann ein Erschleichungsversuch bei einer nicht "vorgeschriebenen Prüfung" zum Verlust der Zulassung zum Studium führen?

Ro 2019/10/0027 vom 22. Oktober 2019

Nach § 68 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz (UG) erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für das Studium "vorgeschriebenen Prüfung" auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Wird bei einer Prüfung oder einer Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen, ist die Beurteilung mit Bescheid nichtig zu erklären. Eine für nichtig erklärte Beurteilung einer Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen (§ 73 UG).

Der VwGH behandelte im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich bei der von der Mitbeteiligten abgelegten Lehrveranstaltungsprüfung, welche aufgrund Erschleichens für nichtig erklärt wurde, um eine "vorgeschriebene Prüfung" iSd § 68 Abs. 1 Z 3 UG handelte und die Mitbeteiligte dadurch - weil es sich um den letzten zulässigen Prüfungsantritt handelte - die Zulassung zum Studium verlor.

Er hielt fest, dass eine "vorgeschriebene Prüfung" - schon nach dem Wortsinn - eine Prüfung ist, die von Studierenden abgelegt werden muss. Vor diesem Hintergrund prüfte das Verwaltungsgericht zutreffend, ob die Mitbeteiligte aufgrund der maßgeblichen Normen zur Ablegung der in Frage stehenden Lehrveranstaltungsprüfung ("Beschaffung, Logistik, Produktion") verpflichtet war oder ob sie - nach wie vor - zu weiteren Wiederholungen einer anderen Lehrveranstaltungsprüfung der betreffenden Wahlfachgruppe antreten durfte, um auf diese Weise die Wahlfachgruppe des Studienplanes erfolgreich zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht hatte somit zu Recht festgestellt, dass die Zulassung der Mitbeteiligten zum Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" nicht erloschen war.

Der VwGH wies daher die Revision ab.

 

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