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Lateinergänzungsprüfung ist Teil der "Besonderen Universitätsreife"

Ro 2019/10/0030 vom 29. Mai 2020

Der Revisionswerber wurde nach Abschluss seines dreijährigen Diplomstudiums an der TU Graz zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen. In der Folge wurde er darauf hingewiesen, dass die Ergänzungsprüfung aus Latein noch abzulegen sei. 

Der Revisionswerber vertrat die Auffassung, er müsse diesen Nachweis nicht erbringen; sein Antrag, den "Lateinvermerk" zu streichen, wurde abgewiesen.

Der VwGH setzte sich hier mit der Unterscheidung zwischen der "Allgemeinen Universitätsreife" und der "Besonderen Universitätsreife" auseinander. Unter "Allgemeiner Universitätsreife" wird jeder Ausbildungsstandard verstanden, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Dem gegenüber wird bei der "Besonderen Universitätsreife" auf die spezifischen Erfordernisse des konkret vom Studienwerber oder der Studienwerberin angestrebten ordentlichen Studiums abgestellt.

Der Abschluss des dreijährigen Diplomstudiums gilt gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Universitätsgesetz 2002 als Nachweis der Allgemeinen Universitätsreife. Dieser Abschluss sagt jedoch nichts über eine allenfalls erforderliche Besondere Universitätsreife aus. Diese wiederum wird durch die Ablegung der in der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder Ergänzungsprüfungen erlangt.

Für das fallgegenständliche Diplomstudium der Rechtswissenschaften ergibt sich aus der UBVO 1998, dass zusätzlich zu der Allgemeinen Universitätsreife eine Ergänzungsprüfung aus Latein abzulegen ist, sofern der Studienwerber nicht entweder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat oder über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt.

Der Revisionswerber hat mit der Vorlage des Abschlusses seines Diplomstudiums seine Allgemeine, jedoch nicht seine Besondere Universitätsreife nachgewiesen. Weil er weder als Schüler an einer höheren Schule Latein im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat noch über ein entsprechendes Reifeprüfungszeugnis verfügt, ist von ihm daher die Ergänzungsprüfung Latein zum Nachweis der Besonderen Universitätsreife noch abzulegen.

Der VwGH wies die Revision deshalb ab.

Download: Volltext der Entscheidung