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Körperschaftsteuer: Unschädlichkeit des "gestaffelten" Ankaufs eines Konzerns
Ro 2019/13/0018 vom 6. Juli 2020
Für Zinsen aus der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen enthält das KStG 1988 die Regelung, wonach die erwerbende Körperschaft die Zinsen als Betriebsausgaben absetzen kann, es sei denn, der Beteiligungserwerb erfolgte von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem beherrschenden Gesellschafter.
Außerdem enthält das KStG 1988 im Rahmen der Gruppenbesteuerung (allerdings nur für vor dem 1. März 2014 erfolgte Beteiligungserwerbe) die Regelung, dass eine Muttergesellschaft beim Erwerb der Beteiligung an einer (inländischen) Gesellschaft, die Mitglied der Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vornehmen darf. Die Firmenwertabschreibung ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Beteiligung von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wurde.
Im Revisionsfall wollte ein österreichisches Unternehmen den ihr gegenüber völlig fremden (grenzüberschreitend aufgestellten) W-Konzern erwerben. Zu diesem Zweck kaufte die österreichische A-GmbH (diese war dann die Revisionswerberin vor dem VwGH) im August 2010 die zum W-Konzern gehörende österreichische W-GmbH (=Zielgesellschaft). Zeitgleich kaufte die Muttergesellschaft der österreichischen A-GmbH eine deutsche Obergesellschaft der W-GmbH.
Nach Erwerb der Anteile an der österreichischen Zielgesellschaft (W-GmbH) bildete die österreichische A-GmbH eine Unternehmensgruppe iSd. § 9 KStG 1988 mit sich selbst als Gruppenträgerin und der Zielgesellschaft als Gruppenmitglied. Die österreichische A-GmbH machte auf die Beteiligung an der Zielgesellschaft die Firmenwertabschreibung geltend und setzt die aus der Fremdfinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Zielgesellschaft resultierenden Zinsen als Betriebsausgaben ab.
Das Finanzamt verweigerte den Zinsenabzug und die Firmenwertabschreibung, weil ein konzernzugehöriges Unternehmen erworben worden sei. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde der österreichischen A-GmbH statt.
Das Finanzamt erhob Revision und begründete, der wirtschaftliche Gehalt des Gesamtvorgangs habe darin bestanden, den gesamten W-Konzern zu erwerben, weshalb der Ausschlusstatbestand des Erwerbs einer Beteiligung von einem konzernzugehörigen Unternehmen vorliege.
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.
Der VwGH begründet, der Ausschlusstatbestand des Erwerbs von einem konzernzugehörigen Unternehmen muss im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung erfüllt sein. Bei einem "gestaffelten" Konzernerwerb liegt im Anschaffungszeitpunkt kein Erwerb im Konzern vor.
Der enge zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Zielgesellschaft und dem restlichen Konzern führt im Revisionsfall auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem Erwerb von einem aus der Sicht der Erwerberin konzernzugehörigen Unternehmen. Ob im Revisionsfall tatsächlich ein "gestaffelter" Konzernerwerb stattgefunden hat, kann überdies dahin gestellt bleiben. Auch der gleichzeitige Erwerb aller Konzerngesellschaften (des W-Konzerns) würde nämlich immer noch eine fremdbezogene Anschaffung darstellen, weil im Anschaffungszeitpunkt kein die Erwerberin einschließender Konzern vorläge. Im Revisionsfall liegt sohin kein Beteiligungserwerb von einem konzernzugehörigen Unternehmen vor.
Ein "schädlicher" Konzernerwerb wäre nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung an der Zielgesellschaft bereits ein Konzernverhältnis zwischen veräußernder und erwerbender Gesellschaft bestanden hätte oder Käufer und Verkäufer zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar von demselben Gesellschafter beherrscht worden wäre.