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Einkommensteuer: Steuerlicher Berücksichtigung der nachträglichen Kaufpreisminderung bei einem der ImmoESt unterliegenden Grundstücksverkauf
Ro 2019/13/0035 vom 11. Dezember 2019
Eine Liegenschaftseigentümerin verkaufte im Jahr 2012 ihr Grundstück und erzielte daraus einen "Veräußerungsgewinn" von ca 7.000 €. In der Einkommensteuererklärung 2012 wurde für die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen die Regelbesteuerungsoption nach § 30a Abs. 2 EStG ausgeübt. Wegen des niedrigen Einkommens unterlagen das Einkommen und damit die Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung einem Steuersatz von 0%, sodass die im Zuge des Verkaufs entrichtete Immobilienertragsteuer auch wieder gutgeschrieben wurde.
Aufgrund von Mängeln am Verkaufsobjekt kam es im Jahr 2016 zu einer Kaufpreisminderung, sodass die Verkäuferin einen Kaufpreisanteil von ca 20.000 € an den Käufer zurückzahlte. In der Einkommensteuererklärung 2016 machte die Verkäuferin negative Einkünfte aus der privaten Grundstücksveräußerung von ca. 20.000 € geltend und wollte diesen Verlust mit positiven Einkünften aus diversen anderen Einkunftsarten ausgleichen.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten negativen Grundstückseinkünfte nicht. Das Bundesfinanzgericht meinte hingegen, dass die Hälfte des auf die Liegenschaftseigentümerin entfallenden "Veräußerungsgewinnes" von ca 7.000 €, also ca 3.500 €, als ein mit allen positiven Einkünften der Verkäuferin des Jahres 2016 auszugleichender Verlust anzusetzen sei.
Das Finanzamt erhob Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und führt hierzu aus, § 30 Abs. 7 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 sah vor, dass ein Verlust aus einer privaten Grundstücksveräußerung nur zur Hälfte und nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichbar ist.
In Bezug auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen ist - bei Nichtvorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - die aktuelle Rechtslage vergleichbar mit der Rechtslage vor dem 1. StabG 2012, als die Grundstücksveräußerung noch (beim Verkauf innerhalb von 10 Jahren ab Anschaffung) als Spekulationsgeschäft besteuert wurde.