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Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz umfasst auch das Verhüllen der Gesichtszüge aus nichtreligiösen Gründen
Ro 2020/01/0006 vom 18. Juni 2020
Ein Anhänger eines Fußballklubs wurde von der LPD Wien wegen "Tragen[s] einer Sturmhaube unmittelbar vor einer Auseinandersetzung" mit Anhängern eines anderen Fußballklubs nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz bestraft.
Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Bestraften statt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Das Gericht ging in seiner Begründung davon aus, dass durch das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nicht jede Form der "Verhüllung" oder "Verbergung" der Gesichtszüge geahndet werden sollte. Vielmehr seien nach der Absicht des Gesetzgebers nur die "Verhüllung" oder "Verbergung" aus religiösen Gründen erfasst. Ein solcher religiöser Grund liege beim Tragen einer Sturmhaube im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern verschiedener Fußballklubs jedoch nicht vor.
Gegen diese Entscheidung erhob die LPD Wien eine Amtsrevision. Nach Ansicht der LPD Wien untersage das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nicht nur das Tragen konservativ-islamischer Schleier, sondern auch jede andere unbegründete Form der öffentlichen Verhüllung.
Der VwGH setzte sich mit dieser Frage auseinander und führte dazu aus, dass das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nur daran anknüpft, dass die Gesichtszüge einer Person durch Verhüllen oder Verbergen nicht mehr erkennbar sind. Nicht entscheidend ist dabei, ob und welche Gründe dem Verhüllen bzw. Verbergen der Gesichtszüge zugrunde liegen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Gesichtszüge aus religiösen Gründen verhüllt oder verborgen werden. Maßgeblich ist nur der Umstand, dass dadurch die Gesichtszüge der betroffenen Person nicht mehr erkennbar sind. Somit ging das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass das Tragen einer Sturmhaube im Zusammenhang mit einer (bevorstehenden) Auseinandersetzung zwischen Anhängern verschiedener Fußballklubs nicht vom Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz umfasst sei.
Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.