Navigation
Inhalt
Auch ausländische Adelszeichen sind nach dem Adelsaufhebungsgesetz verboten
Ro 2020/01/0011 vom 30. September 2020
Eine Doppelstaatsbürgerin (Staatsbürgerschaft von Österreich und Frankreich) beantragte bei der Österreichischen Botschaft in Bern einen Reisepass unter ihrem französischen Familiennamen, welcher zwei "de"-Präpositionen ("von" in Französisch) enthielt. Die Österreichische Botschaft ging davon aus, dass dieser Name ein Adelszeichen beinhalte, das nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Österreich verboten sei und wies den Antrag daher ab.
Das zuständige Landesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Dabei ging das Gericht davon aus, dass nach dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung (Durchführungsverordnung) nur die Aufhebung des Adelszeichens "von" vorgesehen sei, jedoch nicht die Aufhebung fremdsprachiger Adelszeichen - wie hier "de". Daher sei die Doppelstaatsbürgerin berechtigt, ihren Nachnamen auch in Österreich zu führen.
Die Österreichische Botschaft Bern erhob dagegen Revision.
Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob bzw. inwieweit fremdsprachige Adelszeichen vom Adelsaufhebungsgesetz umfasst sind. Dazu führte er in Anknüpfung an Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass nach dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung jene fremdsprachige Namensbestandteile verboten sind, welche entweder einen tatsächlichen historischen Adelsbezug aufweisen, oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger den Eindruck erwecken, dass für den Namensträger oder die Namensträgerin Vorrechte der Geburt oder des Standes bestehen.
Dies berücksichtigte das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht, zumal die Doppelstaatsbürgerin selbst vorbrachte, dass es sich bei ihrem Nachnamen um einen französischen Adelsnamen handle.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.