Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Wann ist ein Vorname "gebräuchlich"?

Ro 2020/01/0013 vom 30. September 2020

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau, ihren Vornamen auf "Lemilia" zu ändern. Zum Nachweis, dass der Name existiere, legte sie einen brasilianischen Führerschein einer Internetbekanntschaft und Auszüge aus sozialen Netzwerken vor.

Das zuständige Verwaltungsgericht wies den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz (NÄG) ab. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vorname "Lemilia" nicht gebräuchlich sei. Es handle sich bei diesem Vornamen um einen Wunschnamen, den es weder im Italienischen noch im Spanischen gebe. Auch eine Stellungnahme des Instituts für Sprachwissenschaften der Universität Innsbruck habe den Vornamen nicht bestätigen können. Zwar spiele die statistische Häufigkeit der Verwendung eines Vornamens bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit keine Rolle, aber aufgrund eines einzigen Nachweises (brasilianischer Führerschein) könne nicht von der Gebräuchlichkeit dieses Namens ausgegangen werden.

Die Frau erhob dagegen Revision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, was unter "gebräuchlich" iSd. § 3 Abs. 1 Z 7 NÄG zu verstehen ist.

Dazu führte er zunächst aus, dass nicht nur inländische, sondern auch ausländische Vornamen für diese Beurteilung maßgeblich sein können. Dabei kommt es wiederum darauf an, dass dieser Vorname im In- oder Ausland "gebräuchlich" ist, also üblich oder (weit) verbreitet ist. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen handelt, mit denen üblicherweise ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der (historischen)  gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden.

Auch nach dem VfGH ist es für den Gesetzgeber zulässig, "nicht jede zur individuellen Kennzeichnung geeignete sprachliche Enuntiation, die weder anstößig noch lächerlich ist", zuzulassen.

Dem Vornamen "Lemilia" steht somit entgegen, dass dieser Name keinen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung aufweist und (nur) frei erfunden ist. Das Verwaltungsgericht ging daher zu Recht davon aus, dass dieser Vorname nicht "gebräuchlich" sei.

Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.

Download: Volltext der Entscheidung