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Getrocknete Hanfblüten sind "pflanzliche Raucherzeugnisse" iSd TNRSG

Ro 2020/11/0002 vom 2. Juni 2020

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber vom Verwaltungsgericht schuldig erkannt und bestraft, weil er getrocknete Hanfblüten (CBD-reich mit einem THC-Gehalt von ca. 0,2 Prozent), welche ein "pflanzliches Raucherzeugnis" iSd § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) seien, durch Anbieten zum Verkauf in einem Automaten in Verkehr gebracht und dabei gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes verstoßen habe, zumal (u.a.) der erforderliche Warnhinweis ("Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.") gefehlt habe und durch die Angabe "100 % Biological" auf der Verpackung ein gesundheitlicher Nutzen bzw. eine ökologische Eigenschaft suggeriert worden seien.

Der Revisionswerber bestritt, dass es sich bei den getrockneten Hanfblüten um ein "pflanzliches Raucherzeugnis" iSd § 1 Z 1d TNRSG handle, weil er die Hanfblüten ausschließlich als "Aromaprodukt" zur Verbesserung des Raumklimas verkaufe. Man könne sie zwar auch rauchen, bei einer solchen weiten Auslegung des TNRSG würden aber auch andere Produkte des täglichen Lebens, wie beispielsweise Kräuter, Gräser und Teesorten, welche man ebenfalls rauchen könne, unter diesen Begriff des "pflanzliches Raucherzeugnisses" fallen.

Der VwGH prüfte, ob die getrockneten Hanfblüten ein "pflanzliches Raucherzeugnis" iSd TNRSG (bzw. der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen) anzusehen sind und stellte klar, dass es für die Einstufung als "pflanzliches Raucherzeugnis" nicht auf die bloß abstrakte Eignung, ob eine pflanzliche Substanz "faktisch geraucht werden kann", ankommt. Vielmehr ist der Begriff "pflanzliches Raucherzeugnis" unter Berücksichtigung des Zwecks des TNRSG sowie im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen "verwandten Erzeugnissen" auszulegen.

Ebenso wie eine Zigarette, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung - typischerweise - geraucht wird, ist daher bei einem "pflanzlichen Raucherzeugnis", ein auf Pflanzenbasis hergestelltes tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das - nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls typischerweise (aber nicht zwingend) - geraucht wird. Daher unterliegen auch getrocknete Hanfblüten, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise zum Rauchen verwendet werden, als "pflanzliches Raucherzeugnis" den Bestimmungen des TNRSG, auch wenn ihnen keine psychotrope Wirkung im Sinne des Suchtmittelgesetzes zukommt.

Der VwGH wies die Revision ab.

Download: Volltext der Entscheidung