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Einkommensteuergesetz: Berechnung der Verjährung bei der Rückforderung von zu Unrecht geltend gemachten Forschungsprämien

Ro 2020/15/0009 vom 25. Juni 2020

Eine GmbH beantragte im Jahr 2011 beim Finanzamt die Gewährung der Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 für das Jahr 2010. Sie begründete den Antrag damit, dass sie im Jahr 2010 begünstigte Forschungsaufwendungen in konkret genannter Höhe getätigt habe. Das Finanzamt gewährte die Forschungsprämie von ca 2,7 Mio €.

Aufgrund einer (2016 begonnenen) abgabenbehördlichen Prüfung setzte das Finanzamt im Dezember 2017 die Forschungsprämie für das Jahr 2010 mit Bescheid auf 930.000 € herab, weil die begünstigten Forschungsaufwendungen nur ein geringes Ausmaß erreicht hatten.

Die GmbH erhob Beschwerde und wandte ua ein, die Forschungsprämie für das Jahr 2010 könne wegen mittlerweile eingetretener Verjährung nicht mehr niedriger festgesetzt und damit rückgefordert werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab, erklärte aber die Revision für zulässig.

Die GmbH erhob Revision. Die Revision wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH begründet, die Verjährung richtet sich bei der Forschungsprämie nach dem für Abgaben geltenden Verjährungsregime der §§ 207 Abs. 2 und 208 Abs. 1 lit. a BAO. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres begonnen hat, in welchem der Anspruch (auf die Prämie) entstanden ist.

Anders als diese bei Abgabenschulden der Fall ist, liegt es beim Anspruch des Unternehmers auf die Gewährung einer Forschungsprämie in der Disposition des Unternehmers, ob er diesen Anspruch geltend machen will oder nicht. Bei der Forschungsprämie führt somit steuerschuldrechtlich erst diese Geltendmachung (durch Selbstbemessung) zur Tatbestandserfüllung und damit zum Entstehen des Prämienanspruchs (als eines negativen Abgabenanspruches).

Im Revisionsfall hat die GmbH die Forschungsprämie für das Jahr 2010 erst im Jahr 2011 geltend gemacht. Daher war der Prämienanspruch steuerschuldrechtlich erst in diesem Jahr 2011 entstanden und hatte daher die Verjährungsfrist erst mit Ablauf dieses Jahres zu laufen begonnen. Die Rückforderung der Forschungsprämie im Dezember 2017 - nach der im Jahr 2016 einsetzenden abgabenbehördlichen Prüfung - war somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und damit zulässig.

Download: Volltext der Entscheidung