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Keine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr bei nachträglichem Einbau eines Liftes
Ra 2021/13/0064 vom 22. September 2021
Im vorliegenden Fall bauten zwei Eigentümer in ihrem Haus einen Lift zwischen dem Untergeschoß und dem Erdgeschoß ein. Es handelte sich dabei um eine Hebeeinrichtung für Rollstuhlfahrer. Das zuständige Stadtamt ging davon aus, dass sich wegen des Liftschachts (Deckendurchbruch) die Geschoßfläche und damit die Grundlage der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr verändert (verringert) habe und setzte diese neu (und zwar höher als bisher) fest.
Gegen diese Vorschreibung wendeten sich die Eigentümer zunächst mit Berufung an den Stadtrat und brachten dabei vor, dass es bereits eine rechtskräftige Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gebe. Eine Neufestsetzung setze eine Änderung der Bemessungsgrundlage (der Geschoßfläche) voraus, eine solche sei durch den Einbau des Lifts jedoch nicht erfolgt.
Der Stadtrat bestätigte im Wesentlichen den Bescheid des Stadtamtes, wogegen die Eigentümer nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Schließlich wendeten sich die Eigentümer an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein nachträglicher Einbau einer Hebeeinrichtung für Rollstuhlfahrer, bei dem es zu einer Bodenausnehmung im Erdgeschoß kommt, bei der Ermittlung der Geschoßflächen - als Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 - zu berücksichtigen ist.
Dazu hielt der VwGH fest, dass nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 als Geschoßfläche grundsätzlich die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche gilt. Dabei ist auch die von den Außenwänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschoßes miteinzubeziehen. Auch ein Stiegenhaus zählt zur Geschoßfläche.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hielt der VwGH fest, dass unter einem Geschoß die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu verstehen ist, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschoßes versetzt ist. So zählt daher etwa ein Atrium, dass sich über zwei Geschoße erstreckt, nur zur Erdgeschoßfläche, jedoch nicht - mangels auf dieser Ebene liegender Räume - auch zur Obergeschoßfläche. Dies gilt jedoch nicht für einen Liftschacht, der zwei auf unterschiedlichen Ebenen liegende Räume verbindet.
Entscheidend ist die Frage, so der VwGH weiter, ob durch die bauliche Veränderung typischerweise eine Änderung der von dem Grundstück ausgehenden Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern eintritt. Zwar kommt es beim Einbau eines Liftes zu einem Durchbruch zwischen Unter- und Erdgeschoß, weniger Belastung des Kanalsystems ergibt sich dadurch aber typischerweise nicht.
Damit bewirkte der Einbau des Lifts keine Änderungen der Geschoßflächen (im rechtlichen Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977) und daher keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr. Das Verwaltungsgericht ging somit zu Unrecht davon aus, dass die Kanalbenützungsgebühr neu festzusetzen und vorzuschreiben sei.
Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.