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Bei der Bewilligung eines Windparks in Niederösterreich wurde die Gefährdung von Fledermäusen nicht ausreichend geprüft
Ra 2018/04/0179 u.a. vom 25. Jänner 2021
Im Dezember 2016 bewilligte die Niederösterreichische Landesregierung die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit 13 Windkraftanlagen nach dem UVP-G unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.
Dagegen erhoben unter anderem eine Umweltorganisation und zwei Nachbarn Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die Beschwerden ab und bestätigte die Bewilligung des Windparks mit nunmehr - nach einer Einschränkung durch die Antragstellerin - 10 Windkraftanlagen unter Änderung und Vorschreibung weiterer Auflagen. Das BVwG ging davon aus, dass relevante Auswirkungen auf windkraftsensible Vogelarten - wie etwa Wiesenweihen, Sakerfalken, Kaiseradler oder Mäusebussarde - ausgeschlossen werden könnten. Für den Schutz von Fledermäusen seien ergänzende Auflagen zu erteilen gewesen.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Umweltorganisation und die beiden Nachbarn Revision.
Der VwGH setzte sich bei der Behandlung der Revision der Umweltorganisation mit der Frage auseinander, ob im in Betracht kommenden Gebiet die Raumnutzung windkraftsensibler Vogelarten und der Fledermäuse (ihr Habitat) ausreichend erhoben wurde und somit dem BVwG eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu Verfügung stand, um die Projektbewilligung abschließend zu beurteilen. Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu:
Die Umweltorganisation hat mehrere naturschutzfachliche Stellungnahmen von Privatsachverständigen vorgelegt, welche den Gutachten der von der Niederösterreichischen Landesregierung und dem BVwG beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. In einem solchen Fall wäre vom BVwG begründend darzulegen, warum es dem einen Beweismittel und nicht dem anderen folge. Im vorliegenden Fall hat sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung nicht ausreichend mit den vorgelegten naturschutzfachlichen Stellungnahmen inhaltlich auseinandergesetzt und ist, ohne auf die in diesen Stellungnahmen entgegenstehenden Argumente einzugehen, dem Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen gefolgt.
Aufgrund dieses Begründungsmangels konnte der VwGH nicht überprüfen, ob das BVwG zu Recht annahm, dass das in Betracht kommende Gebiet kein "faktisches Vogelschutzgebiet" darstelle. Dabei handelt es sich um Gebiete, welche zwar nicht formell als besondere Vogelschutzgebiete ausgewiesen worden sind, aber Merkmale eines Vogelschutzgebietes besitzen. Auf ein solches von einem Vorhaben betroffenes Gebiet haben die Verwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung die entsprechenden Schutzbestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie anzuwenden (eine formelle Ausweisung als Schutzgebiet dürfen sie im Übrigen nicht selbst vornehmen).
Ebenso konnte der VwGH mangels ausreichender Begründung nicht überprüfen, ob die Bewilligung der Windkraftanlage gegen das Verbot der absichtlichen Tötung nach der Vogelschutz-Richtlinie verstoße. Gleiches gilt für die Beurteilung der kumulativen Wirkung des Windkraftvorhabens mit anderen bereits bestehenden Plänen oder Projekten.
Überdies erachtete der VwGH mehrere zusätzlich vom BVwG vorgeschriebene Auflagen als rechtswidrig. Mit einer Auflage wurden etwa vor dem Beginn von Rodungsarbeiten bzw. der Errichtung der Windkraftanlagen weitere Erhebungen zum Ist-Zustand von Fledermausquartieren in den Rodungsgebieten und im Nahbereich der Kranstellflächen vorgeschrieben. Dadurch verlagerte das BVwG diesen im UVP‑Verfahren vorzunehmenden Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, unzulässiger Weise in ein gesondertes Verfahren ohne entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten anderer Verfahrensparteien Andere Auflagen erwiesen sich als nicht hinreichend bestimmt und als nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar.
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