Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Auskunftspflicht: Im Einzelfall kann für Journalisten ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehen

Ra 2019/11/0049 vom 28. Juni 2021

Bereits im März 2015 stellte ein Journalist beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Behörde) ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz. Er beantragte darin die Übermittlung der Kaufverträge der Eurofighter.

Das Ministerium verweigerte die Auskunft und verwies den Journalisten unter anderem an den Rechnungshof bzw. wies ihn auf dessen Wahrnehmungsbericht zu diesem Fall hin. Darüber hinaus würden der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit einer Maßgabe ab. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Journalist kein "geeignetes Auskunftsbegehren" gestellt habe. Er habe vielmehr einen - aus Sicht des Verwaltungsgerichts unzulässigen - Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendete sich der Journalist mit einer Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit dem Auskunftsbegehren unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK und der besonderen Rolle des Journalisten als "public watchdog" auseinander.

Dazu stellte er klar, dass nach dem Auskunftspflichtgesetz die Organe des Bundes Auskunft zu erteilen haben, soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder das Auskunftsbegehren nicht mutwillig ist. Dabei gilt die Auskunftspflicht sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch - wie hier - in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung.

In seiner bisherigen Rechtsprechung setzte sich der VwGH - mit Verweis auf Entscheidungen des EGMR - bereits mit Art. 10 EMRK und mit der besonderen Rolle von Journalisten auseinander. Darin hielt er fest, dass Art. 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließen kann. Ein solches Recht kann etwa gesetzlich eingeräumt werden. Aber auch dann, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem für die sich daraus ergebende Nachrichtenfreiheit, erforderlich ist, kann ein solches Recht bestehen. Gerade wenn ein Auskunftsbegehren eines Journalisten (als "public watchdog") vorliegt, dessen journalistische Aktivitäten zur öffentlichen Debatte beitragen sollen und dies im öffentlichen Interesse (z.B. an einer guten Führung der Amtsgeschäfte) liegt, sind die Gründe für eine Verweigerung der Auskunft besonders streng zu prüfen.

Es besteht zwar nach dem Auskunftspflichtgesetz selbst kein Recht auf Akteneinsicht. Es kann aber dennoch geboten sein, dem Journalisten Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (so auch der Verfassungsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung).

Im vorliegenden Fall stellte ein Journalist ein Auskunftsbegehren, über ein im öffentlichen Interesse gelegenes Thema (Eurofighter). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte diese Umstände jedoch nicht ausreichend, weshalb der VwGH die angefochtene Entscheidung aufhob.

Download: Volltext der Entscheidung