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Einkommensteuer: Schadenersatzzahlungen des Arbeitnehmers steuerlich absetzbar

Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021

Die Arbeitgeberin warf ihrem Arbeitnehmer vor, für eine gegen sie verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadenersatzzahlungen (und Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie gemäß § 20 EStG dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde des Arbeitnehmers gegen den Einkommensteuerbescheid Folge.

Dagegen erhob das Finanzamt Revision. Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab und führte aus:

Schadenersatzzahlungen sind als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung des Arbeitnehmers durch dessen rechtswidriges Verhalten verursacht wurde.

Der Arbeitnehmer leistete gegenständlich Schadenersatz für ein Verhalten, das bei der Arbeitgeberin zur Verhängung einer gerichtlichen Strafe geführt hat. Die Schadenersatzzahlung stellt keine Strafe nach § 20 EStG dar und unterliegt daher nicht dem Abzugsverbot für Strafen. Die Schadenersatzleistung ist auch nicht mit der Kartellstrafe, die gegen die Arbeitgeberin verhängt wurde, gleichzusetzen. Da im gegenständlichen Fall ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zwischen den Zahlungen des Arbeitnehmers und seiner beruflichen Tätigkeit vorlag, waren die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig. Die empfangene Schadenersatzzahlung ist bei der Arbeitgeberin steuerpflichtige Einnahme.

Download: Volltext der Entscheidung