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BAO: Verfahrenshilfe vor dem Bundesfinanzgericht

Ra 2019/13/0107 vom 12. Februar 2021

Eine Steuerpflichtige beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 292 BAO für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG). Das BFG wies diesen Antrag auf Verfahrenshilfe (im zweiten Rechtsgang) ab, weil die Steuerpflichtige in der Lage sei, die notwendigen Mittel für die Verfahrensführung aufzubringen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das BFG nur teilweise die von der Steuerpflichtigen geschätzten Kosten des Verfahrens.

Gegen diese Entscheidung des BFG erhob die Steuerpflichtige Revision.

Der VwGH ließ die Revision zu, wies sie aber als unbegründet ab:

Der VwGH befasste sich mit der Frage, welche Kosten als "Kosten der Führung des Verfahrens" nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO anzusehen sind.

Die Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe im Abgabenverfahren sind den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet. Ein Unterschied zwischen den Bestimmungen besteht aber dahingehend, dass nach der ZPO die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit, der auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren einschließt, gewährt wird. Im Gegensatz dazu ist die Verfahrenshilfe nach der BAO nur "für das Beschwerdeverfahren" vor dem BFG vorgesehen. Ein Revisionsverfahren vor dem VwGH wird dabei nicht mitumfasst. Als Kosten des Verfahrens werden daher nur die Kosten für das Beschwerdeverfahren, für welches die Verfahrenshilfe gewährt wurde, angesehen. Dem BFG konnte daher nicht entgegengetreten werden, wenn es die Kosten für ein allfälliges Revisionsverfahren nicht berücksichtigte.

Bei der Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten können nur solche Kosten berücksichtigt werden, von denen Steuerpflichtige bei der Gewährung der Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines Verfahrenshelfers entlastet wird. Dementsprechend sind bei der Schätzung der Kosten des Verfahrens nur zukünftig anfallende Kosten für einen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Bereits angefallene Kosten für einen Rechtsanwalt vor dessen Bestellung zum Verfahrenshelfer durch die Rechtsanwaltskammer finden daher keine Berücksichtigung.

Download: Volltext der Entscheidung