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Einkommensteuer: Kein Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung im Folgejahr
Ra 2019/15/0156 vom 21. April 2021
Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft veräußerte unter Beendigung seiner Erwerbstätigkeit seine gesamte Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, war jedoch ab Beginn des Folgejahres bei diesem Unternehmen geringfügig beschäftigt (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ca. 1.900 €). In seiner Einkommensteuererklärung für das Veräußerungsjahr begehrte er für die Einkünfte aus der Veräußerung seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft den Hälftesteuersatz.
Das Finanzamt versagte in seinem Einkommensteuerbescheid die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes, weil der Komplementär seine aktive Erwerbstätigkeit aufgrund des nachfolgenden Dienstverhältnisses nicht eingestellt habe. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde des Komplementärs keine Folge.
Der Komplementär erhob Revision. Die Revision wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen. Der VwGH begründete dies folgendermaßen:
Die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für Veräußerungsgewinne gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) seine aktive Erwerbstätigkeit (oberhalb einer gesetzlich festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von Jahreseinkünften in Höhe von 730 €) auch tatsächlich einstellt hat. Die Einstellung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist und eine Wiederaufnahme nicht bereits von vornherein geplant ist.
Im gegenständlichen Fall war der Komplementär seit 1. Jänner des Folgejahres bereits wieder bei seiner vormals eigenen Kommanditgesellschaft (geringfügig) beschäftigt. Dem BFG konnte daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im Hinblick darauf im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (mit Ablauf des Veranlagungsjahres der Beteiligungsveräußerung) nicht von der erforderlichen Einstellung der aktiven Erwerbstätigkeit ausgegangen ist.