Navigation
Inhalt
Körperschaftsteuer: Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft keine Betriebsausgaben
Ra 2019/15/0162 vom 27. November 2020
Aus einer in Österreich ansässigen und im Handel tätigen GmbH (im Folgenden "M GmbH") wurde zum Spaltungsstichtag 30. September 2007 der Handelsbetrieb abgespalten. Die Markenrechte verblieben in der M GmbH. Die durch die Abspaltung entstandene österreichische Handelsgesellschaft zahlte ab diesem Zeitpunkt Lizenzgebühren für die Nutzung der Markenrechte an die M GmbH. Diese Handelsgesellschaft war die Revisionswerberin vor dem VwGH.
Im Verfahren vor dem Finanzamt wurde vorgebracht, mit 25. September 2007 habe die M GmbH sämtliche Markenrechte in eine Betriebsstätte in Malta überführt, wohin sie im Jänner 2008 auch ihren Ort der Geschäftsleitung verlegt habe.
Das Finanzamt erkannte in den Körperschaftsteuerbescheiden 2008 und 2009 die Lizenzzahlungen nicht als Betriebsausgaben an, weil die österreichische Handelsgesellschaft nach Ansicht des Finanzamtes weiterhin als wirtschaftliche Eigentümerin der Marken anzusehen sei. Die Entscheidungen betreffend Verwendung, Bewerbung und Lizenzierung der Markenrechte lägen nämlich weiterhin bei den Entscheidungsträgern der operativen Handelsgesellschaft am österreichischen Konzernstandort.
Die Beschwerde der österreichischen Handelsgesellschaft wies das Bundesfinanzgericht (BFG) ab. Es kam mit umfangreicher Begründung zu dem Schluss, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Markenrechten bei der in Österreich ansässigen Handelsgesellschaft verblieben sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte zunächst die Behandlung der gegen die Entscheidung des BFG erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11.6.2019, E 422/2019, ab.
Die nach Abtretung der Beschwerde erhobene Revision wies der VwGH als unbegründet ab.
Der VwGH begründet, die revisionsgegenständliche Abspaltung des bisherigen operativen Handelsbetriebs bei konzerninterner Entkleidung der abgespaltenen Handelsgesellschaft von ihren bisherigen Markenrechten und einer nachfolgenden (exklusiven) Überlassung dieser Markenrechte im Konzern erfordert eine genaue Prüfung der Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum zukommt. Die Zurückbehaltung eines nudum ius wie des gegenständlichen Markenrechts in der bisherigen Gesellschaft und die Fortführung des operativen Handelsbetriebs ohne Aufrechterhaltung der Rechte an den von ihm genutzten Markenrechten in einer neuen Gesellschaft bei weitgehend unverändertem Ablauf der bisherigen Marketingaktivitäten kann nämlich eine Treuhandschaft und das Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum nahelegen.
Im Revisionsfall hat das BFG ua. festgestellt, dass die auf die Marke bezogene Werbelinie durch ein Zweijahresbriefing des Konzerns vorgegeben werde und auf den Anforderungen der Lizenznehmer beruhe. Die Brand Manager der M GmbH nähmen zwar am Prozess teil, die Entscheidungen würden jedoch von den Organen der österreichischen Handelsgesellschaft getroffen, die 2008 über 56 Mio. € und 2009 nahezu 68 Mio. € an Werbe- und Marketingkosten getragen habe. Demgegenüber habe die M GmbH kaum Werbeaufwendungen getragen. Der Gehaltsaufwand der M GmbH stehe in keinem Verhältnis zu den Aufgabenstellungen eines Unternehmens, das derartige Markenrechten verwalte. Der geringfügige Gehaltsaufwand der M GmbH, der 2008 insgesamt 91.791,0 € und 2009 insgesamt 77.008,10 € betragen habe und sich auf acht Personen (davon größtenteils Teilzeitkräfte) verteile, lasse sich nur damit erklären, dass die M GmbH bei allen maßgebenden Markenverwaltungs‑, -erhaltungs-, und ‑bewirtschaftungsaufgaben bloß unterstützend tätig geworden sei. Wenn das BFG bei dieser Sachlage von wirtschaftlichem Eigentum der österreichischen Handelsgesellschaft an den Markenrechten ausgeht (und der M GmbH als Treuhänderin), kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Hat die österreichische Handelsgesellschaft (als Treugeberin in Bezug auf die Markenrechte) dennoch Lizenzverträge mit der M GmbH abgeschlossen, kann der Grund dafür nicht im Erwerb der ihr als wirtschaftliche Eigentümerin ohnedies von vornherein zustehenden Nutzungsberechtigung gelegen gewesen sein. Das BFG hat somit zu Recht die Betriebsausgabeneigenschaft der von der Revisionswerberin unter dem Titel "Lizenzzahlungen" geleisteten Beträge verneint.