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§ 58 Abs. 1 GSpG: Zur ermäßigten Glücksspielabgabe bei Lotterien ohne Erwerbszweck

Ra 2019/17/0109 vom 9. Dezember 2020

Im Juni 2017 bewilligte der Bundesminister für Finanzen einer gemeinnützigen Organisation die Abhaltung einer Lotterie mit Waren- und Geldtreffern (7,5 Millionen Lose um 1,80 Euro pro Los). Dabei handelte es sich um eine sonstige Nummernlotterie (ohne Erwerbszweck) iSd § 32 GSpG, die als gemeinnützige Lotterie einer ermäßigten Glücksspielabgabe von 5 % aller erzielbaren Einsätze unterliegt (§ 58 GSpG). Diese Abgabe ist vom jeweiligen Lotteriebetreiber selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Zunächst berechnete die Organisation die diesbezügliche Glücksspielabgabe unter Heranziehung des Werts aller aufgelegten (bewilligten) Lose - in Summe 13,5 Millionen Euro (Spielkapital) - und führte davon die Glücksspielabgabe in der Höhe von 5 % - sohin 675.000 Euro - an das Finanzamt ab.

Es stellte sich in der Folge aber heraus, dass die Organisation nur rund 27% der aufgelegten Lose verkaufen konnte. Die Organisation vertrat dann die Auffassung, dass sie die Glücksspielabgabe zu hoch berechnet habe. Als Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe wären nämlich lediglich die tatsächlich verkauften Lose heranzuziehen gewesen. Mit dieser Begründung stellte sie den Antrag, das Finanzamt möge die Glücksspielabgabe mit Bescheid neu festsetzen (§ 201 BAO). Weiters beantragte sie die Rückzahlung des daraus entstehenden Guthabens, welches von ihr mit rund 500.000 Euro beziffert wurde.

Das Finanzamt wies beide Anträge mit der Begründung ab, dass die von der Organisation erklärte Abgabenberechnung ohnehin richtig gewesen sei. Die Glücksspielabgabe sei korrekt auf der Grundlage von "alle[n] erzielbaren Einsätze[n]" iSd § 58 Abs. 1 GSpG zu berechnet worden. Unter "alle[n] erzielbaren Einsätze[n]“ sei nämlich der Wert aller aufgelegten Lose zu verstehen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertrat dieselbe Auffassung wie das Finanzamt und wies die gegen die Entscheidung des Finanzamtes gerichtete Beschwerde der Organisation ab.

Die Organisation wandte sich zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem VwGH abtrat.

In der Folge setzte sich auch der VwGH mit der Frage auseinander, was unter der Wortfolge "alle[] erzielbaren Einsätze" in § 58 Abs. 1 GSpG in Bezug auf die Bemessungsgrundlage zu verstehen sei. Der VwGH führte zunächst aus, darunter sind jedenfalls nicht "alle erzielten Einsätze" zu verstehen. Bei der Berechnung der Glücksspielabgabe sind somit auch jene Lose miteinzubeziehen, die nicht verkauft wurden. Gegenstand der Glücksspielabgabe ist nämlich die einzelne Lotterie (als Ganzes) und nicht der einzelne Spielvertrag (das einzelne Los), wobei die Abgabenschuld mit dem Verkauf des ersten Loses entsteht. Da diese Auffassung bereits der ursprünglichen Abgabenberechnung zugrundelag, ist die Abweisung der Anträge gemäß § 201 BAO auf Neufestsetzung der Abgabenschuld durch die Behörde und auf Rückzahlung des (vermeintlichen) Guthabens zu Recht erfolgt.

Die Revision der gemeinnützigen Organisation wurde daher abgewiesen.

Download: Volltext der Entscheidung