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§ 101 Abs. 1 lit. e KFG: Tiere zählen zur Ladung

Ra 2020/02/0212 vom 19. März 2021

Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrerin von der Landespolizeidirektion Wien bestraft, weil sie in ihrem Auto auf der Ablagefläche hinter der Rücksitzbank einen Hund transportiert habe, ohne diesen ausreichend zu sichern.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien abgewiesen.

Die Fahrerin erhob dagegen Revision und brachte darin vor, dass eine völlige Gleichstellung eines Haustieres mit einer Sache und die undifferenzierte Behandlung eines Haustiers als "Beladung" aufgrund des gesellschaftlichen Wandels seit Einführung des KFG nicht mehr zeitgemäß sei. Es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Beförderung von Tieren im Kofferraum.

Dazu verwies der VwGH zunächst auf den Gesetzeswortlaut des § 101 Abs. 1 lit. e KFG und hielt dazu fest, dass unter "Ladung" im Sinne dieser Bestimmung jene Gegenstände zu verstehen sind, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist jegliche Ladung zu sichern mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden.

Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind daher nach dieser Bestimmung als Ladung zu verstehen, die - sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemand gefährden - mit geeigneten Mitteln gesichert werden müssen.

Der Auffassung der Fahrerin, dass die Behandlung von Haustieren als Ladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG "gesellschaftlich" überholt sei (weil Tiere keine Sachen seien), steht somit einerseits der klare Wortlaut des § 101 Abs. 1 lit. e KFG entgegen. Andererseits ist für den VwGH auch nicht erkennbar, dass der von der Fahrerin angesprochene "gesellschaftliche Wandel" eine Einschränkung der Sicherungsansprüche erfordere. Vielmehr soll § 101 Abs. 1 lit. e KFG auch dem Schutz der beförderten Tiere dienen.

Zu der von der Fahrerin angesprochenen Gleichstellung eines Haustiers mit einer Sache ist zu sagen, dass mit Blick auf § 285a ABGB (wonach Tiere keine Sachen sind, aber die sachenrechtlichen Regeln für sie insofern zur Anwendung kommen, als keine abweichenden Regelungen für Tiere bestehen) eine Anwendung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG auf Tiere nicht ausgeschlossen ist.

(Haus-)Tiere zählen somit gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG zur Ladung und sind zu sichern.

Aufgrund der klaren Rechtslage wies der VwGH die Revision zurück.

Download: Volltext der Entscheidung