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Notwendige Kosten zur Verfolgung einer Ehrenkränkung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz
Ra 2020/03/0056 vom 8. Oktober 2020
Im vorliegenden Fall beleidigte eine Frau zwei weitere Personen. Die beleidigten Personen erhoben durch ihren Anwalt bei der BH Lilienfeld eine Privatanklage wegen Ehrenkränkung nach dem Niederösterreichischen Polizeistrafgesetz (NÖ Polizeistrafgesetz) und beantragten die Verhängung einer Geld- oder Arreststrafe.
Die BH Lilienfeld stellte das Verfahren ein, wogegen die beleidigten Personen eine Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde statt und verhängte über die Frau eine Geldstrafe von 170 € wegen Ehrenkränkung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz. Weiters wurde ihr nach § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz ein Kostenersatz für die Verfolgung durch die anwaltliche Vertretung der beleidigten Personen in der Höhe von 10.522,31 € vorgeschrieben. Der Anwalt verzeichnete hierbei seine Kosten nach den Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.
Gegen diese Entscheidung erhob die Frau Revision.
Der VwGH wies die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Bestrafung wendet, mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück. Er setzte sich aber mit der Kostenersatzpflicht nach dem NÖ Polizeistrafgesetz auseinander.
Dazu führte er aus, dass nach § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz auf Antrag die zur Verfolgung wegen Ehrenkränkung notwendigen Kosten durch die oder den schuldig Befundenden zu ersetzen sind. Dabei muss ein Antrag auf Kostenersatz so rechtzeitig gestellt werden, dass der Ausspruch über die Kosten in die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen werden kann.
Ob Kosten notwendig sind, erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung die Beiziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters (bspw. eines Anwaltes) erforderlich machen. Dabei sind auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall war für den VwGH nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung der Ehrenkränkung, bei der es sich um eine bloß verbale Beleidigung in Anwesenheit weniger Personen handelte und nur wenige Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts in Betracht kamen, erforderlich (notwendig) war.
Selbst wenn man die Kosten für die Verfolgung als notwendig erachten würde, erwiesen sich die Kosten im Übrigen als zu hoch. Es können nur angemessene Kosten ersetzt werden. Der Anwalt errechnete seine Kosten nach den AHK (denen kein normativer Charakter zukommt), zog dabei aber eine (wohl) falsche und zu hohe Bemessungsgrundlage heran.
Weil sich das Landesverwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandersetzte, ob die Kosten zur Verfolgung der Ehrenkränkung notwendig waren, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.