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Steinbruch in Salzburg: Auflagen können notwendige wasserrechtliche Ermittlungen der Behörde nicht ersetzen

Ra 2020/07/0081 vom 14. September 2021

Mit Bescheid vom April 2019 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von im Rahmen eines Steinbruches anfallenden Wässern. Gleichzeitig schrieb sie mehrere Auflagen an den Anlagenbetreiber vor, der damit unter anderem verpflichtet wurde, die Gefahr der Beeinträchtigung benachbarter Quellen auszuschließen. So sei bei Auftreten von Karsthohlräumen, Wasserzutritten oder Schichtwechseln eine Neubewertung der fremden Wasserrechte durchzuführen. Eine andere Auflage schrieb vor, eine geeignete Sickerstelle durch Sickerversuche zu ermitteln, um die Beeinträchtigung von benachbarten Quellen auszuschließen.

Eine von den Nachbarn gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) abgewiesen.

Nachdem die Nachbarn in weiterer Folge eine Revision an den VwGH erhoben, setzte sich dieser mit der Rechtmäßigkeit der dem Anlagenbetreiber vorgeschriebenen Auflagen auseinander.

Der VwGH stellte klar, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserbenutzung (hier Versickerung) gemäß § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 nur dann erteilt werden darf, wenn das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Wenn jedoch nicht feststeht, ob ein bestehendes Recht (etwa eines Nachbarn) durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist die Wasserrechtsbehörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechts darstellt. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf vielmehr erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass andere Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Im vorliegenden Fall stand noch nicht fest, ob bestehende Rechte von Nachbarn durch den Betrieb des Steinbruchs beeinträchtigt werden. Die Beantwortung dieser Frage wurde von der Behörde durch die betreffenden Auflagen in den Zeitraum nach der Bewilligung verlagert. Nach dem Vorhingesagten hätte die Behörde jedoch selbst im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die notwendigen Ermittlungen durchzuführen gehabt.

Die Vorschreibung der betreffenden Auflagen war daher rechtswidrig, weshalb der VwGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend aufhob.

Download: Volltext der Entscheidung