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Steinbruch in Salzburg: Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999
Ra 2020/10/0035 vom 1. Juni 2021
Im Juli 2015 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH Salzburg-Umgebung) einer Bergbaugesellschaft eine naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) für den Betrieb eines Steinbruches im Gebiet der gefährdeten, nach EU-Richtlinien geschützten Zauneidechse.
Der Naturschutzbund Österreich (eine nach dem UVP-G anerkannte Umweltorganisation) beantragte im Oktober 2018 die Zustellung des Bewilligungsbescheids. Zunächst wies die BH Salzburg-Umgebung diesen Antrag zurück, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) sprach jedoch im Oktober 2019 aus, dass der Bewilligungsbescheid dem Naturschutzbund Österreich - als nötiger Schritt vor der Erhebung einer möglichen Beschwerde - zuzustellen sei und stützte sich dabei auf die Aarhus‑Konvention.
Daraufhin erhob der Naturschutzbund ebenfalls noch im Oktober 2019 Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung des Steinbruchs.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde im Jänner 2020 als unzulässig zurück. Es ging davon aus, dass dem Naturschutzbund Österreich in diesem Verfahren kein Beschwerderecht zukomme. Die Bewilligung vom Juli 2015 sei im Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen, welche nur unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden dürfe. Mit einer 2019 erfolgten Novelle des Sbg. NSchG, welche mit Anfang Jänner 2020 in Kraft getreten sei, sei die Mitwirkung von Umweltorganisationen bei naturschutzrechtlichen Bewilligungen im Sbg. NSchG (erstmals) vorgesehen worden. Nach den Übergangsbestimmungen könnten Umweltorganisationen in Verfahren die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen seien, die Zustellung des jeweiligen Bescheids beantragen und dagegen Beschwerde erheben. Weil das gegenständliche Verfahren über die Bewilligung des Steinbruchs jedoch seit Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen sei, könne der Naturschutzbund Österreich keine Beschwerde mehr dagegen erheben.
Der Naturschutzbund Österreich erhob dagegen Revision.
Zunächst stellte der VwGH klar, dass dem Naturschutzbund Österreich die Befugnis zur Erhebung einer Revision zukommt, weil dieser (als Formalpartei) die Verletzung prozessualer Rechte als ihm zustehende subjektive Rechte geltend machen kann. In diesem Fall machte der Naturschutzbund Österreich eine Verletzung seines prozessualen bzw. subjektiven Rechts auf eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht geltend und ist daher berechtigt, Revision zu erheben.
In der Sache führte der VwGH weiter aus, dass das Verwaltungsgericht verkannte, dass das Verfahren über die Bewilligung des Steinbruchs noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Mit der Zustellung des Bescheides im Oktober 2019 wurde dem Naturschutzbund Österreich eine Parteistellung nach der Aarhus-Konvention sowie dem Unionsrecht (jedoch nicht nach dem damaligen Sbg. NschG) zuerkannt. Aufgrund der erhobenen Beschwerde war das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Übergangsbestimmung, nach der rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bis zu einem Stichtag angefochten werden können, ist somit nicht einschlägig. Vielmehr kommt die in der gleichen Übergangsbestimmung vorgesehene Regelung zur Anwendung, wonach eine einer Umweltorganisation bereits zuerkannte Parteistellung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle im naturschutzrechtlichen Verfahren erhalten bleibt. Das Verwaltungsgericht hat daher über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.