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Autofahren ist keine Amtshandlung eines Honorarkonsuls

Ra 2020/11/0186 vom 21. Oktober 2020

Im vorliegenden Fall lenkte ein Honorarkonsul und österreichischer Staatsbürger ein Auto und weigerte sich im Zuge eine Kontrolle durch die Polizei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die zuständige Landespolizeidirektion entzog ihm daraufhin den Führerschein für sechs Monate und ordnete begleitende Maßnahmen an.

Dagegen wendete sich der Honorarkonsul mit der Begründung, er habe sich auf einer Fahrt von einem konsularischen Termin zur Außenstelle des Konsulats befunden, um dort die Amtshandlung (als Honorarkonsul) fortzusetzen. Die Fahrt zähle zu dieser Amtshandlung, weshalb eine Immunität des Honorarkonsuls nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung vorgelegen sei. Somit sei er nicht verpflichtet gewesen, seine Atemluft auf einen möglichen Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Der VwGH verwies dazu auf seine bisherige Rechtsprechung und stellte (abermals) klar, dass ein Honorarkonsul, der - wie vorliegend - österreichischer Staatsbürger ist, gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehung Immunität nur von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genießt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges stellt dabei grundsätzlich keine solche Amtshandlung dar.

Dem Honorarkonsul wurde der Führerschein daher zu Recht entzogen.

Der VwGH wies die Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.

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