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Körperschaftsteuer: Im Rahmen der Aufforderung zur Empfängerbenennung dürfen keine offenbar unzumutbaren Aufträge erteilt werden
Ra 2020/13/0064 vom 17. November 2020
Im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, wurde festgestellt, dass der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt werden kann. Trotz Aufforderung zur Empfängernennung nach § 162 BAO seien nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor. Dabei folgte es den Ergebnissen der Außenprüfung und berücksichtigte die Zahlungen an die Subunternehmer nicht als Betriebsausgaben.
Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Sie brachte vor, sie habe ohnedies über das übliche Maß hinaus Prüfungen vorgenommen, um die Existenz der Leistungserbringer (Subunternehmen) zu verifizieren. Es sei branchenunüblich, vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einen "Lokalaugenschein" beim Geschäftspartner vorzunehmen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Ansicht der GmbH nicht.
Die Entscheidung des BFG war sodann nach Erhebung einer Revision durch die GmbH vom VwGH aufgehoben worden. Der VwGH führte in der Begründung aus, der Auftrag nach § 162 BAO darf nicht Unzumutbares enthalten. Das BFG habe in seiner Entscheidung nicht dargelegt, inwieweit es in der Baubranche üblich sei, den jeweiligen Subunternehmer an seinem Firmensitz aufzusuchen, um zu überprüfen, ob er die betreffenden Leistungen erbringen könne. Die bloße Aussage des BFG über die Baubranche als Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung an den Tag gelegt werden müsse, könne die erforderlichen Feststellungen zu den Gepflogenheiten nicht ersetzen.
In der Folge hatte das BFG das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. In der neuerlichen Beschwerdeentscheidung gab es der Berufung (im zweiten Rechtsgang) neuerlich keine Folge.
Die GmbH erhob erneut Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger iSd § 162 BAO erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.
Es war Aufgabe des BFG Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Das BFG hat lediglich durch eine Internetrecherche eine Checkliste der Wirtschaftskammer mit Prüfkriterien für Bauherren gefunden und diese für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes herangezogen. Da der GmbH zu dieser Internetrecherche kein Parteiengehör eingeräumt worden war, ist die Entscheidung des BFG mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.