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BAO: Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bei bewusst "leer" eingebrachten Beschwerden nach der BAO
Ra 2020/13/0065 vom 18. Jänner 2021
Gegen Bescheide des Finanzamtes erhob eine GmbH Beschwerden, in denen sie ausführte, dass die "Begründung folgt". In der Folge forderte das Finanzamt die GmbH auf, die Begründung bis zu einem bestimmten Datum nachzubringen.
Daraufhin beantragte die GmbH die Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung. Die GmbH brachte innerhalb der beantragten Frist die Begründung ihrer Beschwerde nach.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerden zurück. Das BFG ging nämlich davon aus, dass die leeren Beschwerden bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft eingebracht worden seien, weshalb ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erteilen gewesen wäre.
Gegen diese Entscheidung erhob die GmbH Revision, die zur Aufhebung der Entscheidung des BFG führte. Der VwGH begründete:
Da die Beschwerden im gegenständlichen Fall keine Begründung enthielten, wiesen sie einen Mangel auf. Wird eine Beschwerde nicht entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeführt, muss die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO erteilen.
Grundsätzlich besteht in Verfahren nach der BAO die Möglichkeit, die Beschwerdefrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern. Daher ist im Verfahren nach der BAO - im Unterschied zu Verfahren nach dem AVG, VwGVG, VwGG oder der ZPO - auch bei bewusst mangelhaft verfassten Beschwerden ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.
Weil auch Anträge auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist bei mangelhaften Beschwerden die Hemmung des Fristenlaufs bewirken, wurde der Mangel durch die Nachreichung der Begründung noch rechtzeitig verbessert, so dass die Zurückweisungsentscheidung des BFG mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet war.