Navigation
Inhalt
Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO: Die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung bei Zahlungen aus Mitteln Dritter oder aus privaten Mitteln des Geschäftsführers
Ra 2020/13/0108 vom 23. April 2021
Der Geschäftsführer einer GmbH war vom Magistrat zur Haftung für die offenen Abgaben der GmbH (Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe) herangezogen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer Beschwerde. Er wandte ein, er habe nicht gegen die Gläubigergleichbehandlung verstoßen. Die an einzelne Gläubiger getätigten Zahlungen seien wegen der Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch den Geschäftsführer aus seinen privaten Mitteln oder von Dritten erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dem Geschäftsführer und hob den Bescheid des Magistrats auf. Es war der Ansicht, dass der Geschäftsführer keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt habe und daher zu Unrecht zur Haftung herangezogen worden sei.
Der Magistrat erhob Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Betreffend Zahlungen des Geschäftsführers aus eigenen Mitteln oder von Dritten führte der VwGH aus, entscheidend sei, ob eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliegt. Eine solche Ungleichbehandlung könne auch bei einem "Gläubigerwechsel" gegeben sein. Es ist hierbei zu unterscheiden:
a) Leister ein Dritter Zahlung an einen Gläubiger der GmbH, und hatte der GmbH-Geschäftsführer keinen Einfluss auf die Zahlung, kommt eine Haftung des Geschäftsführers mangels Verschuldens nicht in Frage.
b) Wenn ein Dritter eine Zahlung an einen Gläubiger der GmbH auf Anweisung des GmbH-Geschäftsführers und in Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der GmbH leistet, liegt eine Verfügung des Geschäftsführers über Mittel der GmbH vor. Der Geschäftsführer ist zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zur Haftung des Geschäftsführers.
c) Erfolgt die Zahlung des Dritten auf Anweisung des Geschäftsführers hingegen "auf Kredit", so hat der Geschäftsführer damit Mittel für den Abgabepflichtigen beschafft. Auch diese Mittel unterliegen der Verpflichtung zur Gleichbehandlung. Gleiches gilt bei Zahlungen des Geschäftsführers aus seinen eigenen Mitteln. Der Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn diese Mittel nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenforderungen verwendet werden. Eine Haftung des Vertreters scheidet auch hier nur aus, wenn der Vertreter auf diese Zahlung keinen Einfluss hatte (etwa bei Zahlung im Wege einer Exekution gegen den Vertreter).