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Gegen jede Vorentscheidung durch ein Verwaltungsgericht gemäß § 30a VwGG kann ein Vorlageantrag gestellt werden
Ra 2020/18/0197 bis 0204 vom 18. März 2021
Im vorliegenden Fall brachte eine Partei aufgrund einer befürchteten Versäumnis der Revisionsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wiedereinsetzungsantrag) in die Revisionsfrist - sowie eine Revision - beim Verwaltungsgericht ein.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei und wies diesen gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 9 VwGG mit Beschluss zurück. Dagegen erhob die Partei einen Vorlageantrag an den VwGH.
Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 9 VwGG ein Vorlageantrag iSd § 30b VwGG erhoben werden kann, obwohl der Wortlaut des § 30b Abs. 1 VwGG nur Vorlageanträge gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts über eine Zurückweisung einer Revision oder eines Fristsetzungsantrags vorsieht, aber nicht eines Wiedereinsetzungsantrags.
Er wies darauf hin, dass nach der Regierungsvorlage für die Neufassung des VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 zunächst für Verwaltungsgerichte keine Möglichkeit bestand, Wiedereinsetzungsanträge (und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens) aufgrund von Formfehlern - worunter auch eine Fristversäumnis fällt - zurückzuweisen. Eine solche Möglichkeit wurde erst mit einem Ausschussbericht u.a. mit der Einfügung des § 30a Abs. 9 VwGG geschaffen. § 30b Abs. 1 VwGG blieb dabei jedoch unverändert.
Der VwGH geht davon aus, dass die unterbliebene Erwähnung von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in § 30b Abs. 1 VwGG nicht gewollt war und dem System der Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht und der anschließenden Überprüfungsmöglichkeit durch den VwGH mittels Vorlageanträgen widerspricht. Daher war diese Gesetzeslücke mittels Auslegung dahingehend zu schließen, dass gegen sämtliche in § 30a VwGG vorgesehenen zurückweisenden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts ein Vorlageantrag iSd § 30b VwGG gestellt werden kann.
Im konkreten Fall war somit der Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zulässig. Im Ergebnis war der Wiedereinsetzungsantrag jedoch tatsächlich verspätet, weshalb der VwGH diesen - sowie die ebenfalls verspätete Revision - zurückwies.