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Pyrotechnikgesetz 2010: Kein Schutz von Tieren vor "unzumutbaren Lärmbelästigungen"

Ra 2021/01/0154 vom 31. Mai 2021

Im vorliegenden Fall beantragte der Revisionswerber eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 für das Abbrennen eines größeren Feuerwerkes anlässlich einer Geburtstagsfeier. Das Feuerwerk sollte in einer steirischen Gemeinde stattfinden und ungefähr 15 Minuten dauern.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte das Feuerwerk unter der Bedingung, dass sich im Umkreis von 2.000 Metern zum Abbrennplatz kein von einem Weißstorch benützter Horst befinde. In einem solchen Fall würde die Bewilligung wegfallen und der Revisionswerber dürfe das Feuerwerk nicht abbrennen (auflösende Bedingung).

Der Revisionswerber wendete sich gegen diese auflösende Bedingung mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass das Pyrotechnikgesetz 2010 vorsehe, dass "unzumutbare Lärmbelästigungen" zu vermeiden seien. Darunter seien auch jene Belästigungen zu verstehen, die gegen das Verbot des "absichtlichen Störens" von geschützten Vogelarten nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 verstoßen würden. Für die Gemeinde seien mehrere - teils besonders geschützte - Vogelarten aufgelistet. Unter diesen Tieren sei auch der Weißstorch gelistet. Durch das Abbrennen eines Feuerwerks bestehe die Gefahr von "erheblichen Störungen" während der Brut- und Aufzuchtzeit des Storches. Um solche Störungen auszuschließen, werde ein Mindestabstand von 2.000 Metern zwischen dem Feuerwerk und den Storchenhorsten einzuhalten sein.

Der Revisionswerber wendete sich schließlich mit Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, was unter dem Verbot der "unzumutbaren Lärmbelästigung" im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 zu verstehen ist und ob dadurch auch Tiere geschützt sind.

Zur Beantwortung dieser Frage verwies der VwGH zunächst auf die Gesetzesmaterialien des Pyrotechnikgesetzes 2010, aus denen sich ergibt, dass durch das Verbot nur Menschen geschützt werden sollen. Dies steht auch im Einklang zu ähnlichen Regelungen in der Gewerbeordnung oder im Bundesstraßengesetz mit denen Menschen als Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen geschützt werden sollen.

Das Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 findet in einem Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht ging daher zu Unrecht davon aus, dass durch das Pyrotechnikgesetz 2010 auch Tiere vor "unzumutbaren Lärmbelästigungen" geschützt werden sollen, weshalb der VwGH die Entscheidung aufhob.

Gänzlich ungeschützt bleibt der Weißstorch jedoch nicht. Eine allfällige Gefährdung ist von der (alleine zuständigen) Naturschutzbehörde in einem Verfahren nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 zu prüfen.


Download: Volltext der Entscheidung