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AMD-G: Ein nur hobbymäßig betriebener YouTube-Kanal ist kein audiovisueller Mediendienst
Ra 2021/03/0061 vom 5. Oktober 2021
Im vorliegenden Fall betrieb ein Blogger neben seinem Blog auch einen YouTube- sowie einen Facebook-Kanal auf denen er Videos hochlud. Diese hobbymäßig produzierten Videos behandelten im Wesentlichen das politische Geschehen. Der Blogger beantragte bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die Feststellung mit Bescheid, dass es sich bei diesen Videos um keine - anzeigepflichtigen - audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) handle.
Die KommAustria stellte jedoch fest, dass es sich bei den Kanälen des Bloggers um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf handle. Denn die Kanäle würden alle Voraussetzungen des § 2 Z 4 AMD-G erfüllen. Insbesondere seien die Kanäle als Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 und Art. 57 AEUV zu qualifizieren, weil der Blogger mit den Kanälen Leistungen anbiete, wie sie auch andere Anbieter am Markt (etwa Fernsehkanäle) anbieten würden.
Eine vom Blogger gegen diese Feststellung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab. Das Gericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Behörde an.
Schließlich erhob der Blogger Revision an den VwGH. Dieser setzte sich mit der Frage auseinander, wann eine von einer Person erbrachte Leistung als Dienstleistung im Sinne des Art. 56 und Art. 57 AEUV anzusehen ist.
Zur Beantwortung dieser Frage konnte sich der VwGH auf Rechtsprechung des EuGH stützen und hielt dazu fest, das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und Art. 57 AEUV setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt.
Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt (üblicherweise entgeltlich) erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr - so der VwGH weiter-, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird. Eine solche liegt dann vor, wenn die Leistungen in der Regel entgeltlich (etwa hinter "Paywalls" oder mit Werbeeinschaltungen) erbracht werden.
Ein Videokanal, der hobbymäßig betrieben wird, und weder durch Werbeeinnahmen finanziert wird noch gegen die Erbringung sonstiger Entgelte bzw. Gegenleistungen (dazu würde etwa auch "Patreon" zählen), nimmt nicht am wirtschaftlichen Leben teil. Er ist somit nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G zu beurteilen.
Im konkreten Fall konnte auf Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden, ob der Blogger - etwa durch eine geplante Finanzierung des YouTube-Kanals über Werbeeinschaltungen - eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G bereitstellt, und damit auch zu einer Anzeige verpflichtet ist. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf.