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Einkommensteuer: Zur steuerlichen Berücksichtigung von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
Ro 2021/13/0001 vom 21. Juli 2021
Der Revisionswerber ist der Sohn einer Ärztin. Nach ihrem Tod erhielt der Sohn Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer (diese umfassten eine Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung inklusive eines Ablebensversicherungsanpruches).
Das Finanzamt war der Ansicht, dass diese Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds beim Sohn zu besteuern sind, und erließ einen entsprechenden Einkommenssteuerbescheid.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Sohn Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG). Seine Mutter habe schon viele Jahre vor ihrem Tod ihre ärztliche Tätigkeit eingestellt und habe seither nur mehr freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer dem Wohlfahrtsfonds angehört. Sie habe freiwillig laufende Beiträge an den Wohlfahrtsfonds entrichtet.
Das BFG wies die Beschwerde des Sohnes ab, ließ aber die ordentliche Revision zu, weil sich der VwGH noch nicht mit der Frage befasst habe, ob Zahlungen der Ärztekammer an Hinterbliebene einer Ärztin, die als freiwilliges außerordentliches Kammermitglied Beiträge geleistet habe, steuerfrei zu belassen seien.
Die Revision des Sohnes wies der VwGH ab und begründete:
Gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Pflichtbeiträge zu diesen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern sind gem. § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 Betriebsausgaben.
Bei den Beiträgen, welche die Mutter des Revisionswerbers während ihrer Eintragung in der Ärzteliste und ihrer Tätigkeit als Ärztin entrichtet hat, handelt es sich um Pflichtbeiträge und damit Betriebsausgaben. Die Beiträge, welche die Mutter nach Beendigung ihrer ärztlichen Tätigkeit geleistet hat, basieren auf einer freiwilligen Entscheidung und sind nicht als Pflichtbeiträge zu qualifizieren.
Die Hinterbliebenenunterstützung beruht also teilweise auf Pflichtbeiträgen und teilweise auf freiwilligen Beiträgen. Gemäß der Satzung des Wohlfahrtsfonds ist die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung unabhängig von der Höhe und der Dauer der vorangegangenen Beitragsleistung. Erforderlich ist nur, dass in den letzten drei Monaten vor dem Ableben Beiträge gezahlt wurden.
Das BFG hat die (einmalige) Hinterbliebenenunterstützung beim Sohn zu Recht nach § 22 Z 4 EStG 1988 steuerlich erfasst. Eine teleologische Reduktion des § 22 Z 4 EStG 1988 könnte allenfalls in einem Fall angebracht sein, in welchem die Auszahlung im Wesentlichen auf vorher nicht absetzbare Beiträge zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings eine Einschränkung des Wortlauts des § 22 Z 4 EStG 1988 nicht geboten, auch wenn es zutreffen sollte, dass die freiwilligen Beiträge nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnten.