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GewO 1994: Bei emissionsneutralen Änderungen von Betriebsanlagen besteht für Nachbarn kein Antragsrecht auf Feststellung der Genehmigungspflicht

Ro 2019/04/0008-0011 vom 15. Juli 2021

Ein Salzburger Transport- und Speditionsunternehmen zeigte der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) im November 2015 Änderungen an seiner 1997 bewilligten Betriebsanlage an. Die BH nahm die angezeigten Änderungen mit Bescheid vom Oktober 2016 zur Kenntnis.

Die Nachbarn erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) ging aufgrund einer 2017 erfolgten Novelle der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), davon aus, dass die vom Unternehmen vorgenommenen (emissionsneutralen) Änderungen nicht mehr anzuzeigen seien, und hob mit Erkenntnis vom November 2017 den Bescheid der BH auf und wies die Anzeige der Änderungen des Unternehmens zurück.

Die Nachbarn stellten daraufhin im Jänner 2018 die Anträge, die BH möge feststellen, dass die Betriebsanlage konsenslos (nicht bisherigen Genehmigungen entsprechend) errichtet und betrieben worden sei, bisherige Genehmigungen erloschen seien und das Unternehmen einen Antrag auf Genehmigung der Änderung zu stellen habe.

Die BH stellte mit Bescheid vom Juni 2018 zunächst fest, dass die Änderungen der Betriebsanlage emissionsneutral seien, und wies die übrigen Anträge der Nachbarn zurück. Dagegen erhoben die Nachbarn Beschwerde.

Mit seiner Entscheidung vom November 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid mit der Maßgabe, dass alle Anträge zurückzuweisen seien.

Dagegen erhoben die Nachbarn Revision.

Der VwGH setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob Nachbarn bei emissionsneutralen Änderungen an einer Betriebsanlage - nach Entfall der bisherigen Anzeigepflicht durch die GewO‑Novelle 2017 - ein Feststellungsinteresse dahingehend zukommt, dass eine Betriebsanlage konsenslos betrieben worden sei und die erfolgten Änderungen nicht als emissionsneutral, sondern als genehmigungspflichtig anzusehen seien (worauf die Anträge der Nachbarn der Sache nach abzielten).

Zunächst verwies der VwGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsantrag immer dann zulässig ist, wenn ein öffentliches oder privates (rechtliches) Interesse an der Feststellung besteht. Für Parteien ist dies der Fall, wenn der Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Er kann von einer Partei jedoch nur dann gestellt werden, wenn zur Klärung der Rechtsfrage kein anderes (Verwaltungs-)Verfahren zur Verfügung steht. Dabei muss eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Behörde zur (bloßen) Feststellung nicht vorgesehen sein, liegt aber eine solche vor, richtet sich die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ausschließlich nach dieser (speziellen) Bestimmung.

Als eine solche ausdrückliche (spezielle) Bestimmung (lex specialis) sieht § 358 Abs. 1 GewO 1994 abschließend vor, dass die Behörde nur auf Antrag eines Betriebsanlageninhabers festzustellen hat, ob die Errichtung oder der Betrieb einer Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf. Dieses Verfahren ist auch für die Frage anwendbar, ob die Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtig ist. Zu Verfahren nach § 358 GewO 1994 hielt der VwGH bereits fest, dass diese aufgrund der abschließenden Regelung nicht von Amts wegen oder auf Antrag von Nachbarn eingeleitet werden können. Für eine analoge Anwendung auf Nachbarn besteht somit kein Raum, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass die Feststellungsanträge der Nachbarn nicht zulässig sind.

Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Ziel der GewO‑Novelle 2017, die Wirtschaft und Behörden zu entlasten. Auch die durch die Nachbarn aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der VwGH nicht.

Weil das Verwaltungsgericht die Feststellungsanträge daher zu Recht zurückwies, wies der VwGH die Revision ab bzw. zurück.

Download: Volltext der Entscheidung