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Einkommensteuer: ImmoESt-Befreiung bei durch Maßnahmen der Gemeinde ausgelöstem Grundstückstausch
Ro 2019/13/0022 vom 19 März 2021
Der Grundstückseigentümer musste eine Teilfläche seiner beiden, aneinander angrenzenden – in einem neu gewidmeten Bauland liegenden – Grundstücke an die Gemeinde abtreten, damit diese eine Zufahrtsstraße in dieses Gebiet errichten konnte. Weil durch die Abtretung die Breite der ihm verbliebenen Grundstücke um die Hälfte verringert wurde und diese daher nicht mehr für eine Bebauung geeignet waren, schloss er mit den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke einen Tauschvertrag. Er übergab diesen seine beiden (Rest‑)Grundstücke und bekam von ihnen an einer anderen Stelle dieses Gebietes ein Ersatzgrundstück. Die Tauschobjekte waren zwar nicht flächengleich, aber dafür wertgleich, so dass keine gegenseitigen Ausgleichszahlungen geleistet wurden.
Das Finanzamt beurteilte im Einkommensteuerbescheid des Grundstückseigentümers den Tausch der Grundflächen als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung.
Gegen den Bescheid erhob der Liegenschaftseigentümer Beschwerde. Er wandte ein, dass die Steuerbefreiung für Tauschvorgänge nach § 30 Abs. 2 Z 4 EStG (zur besseren Gestaltung von Bauland) gelte.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte die Ansicht des Grundstückseigentümers und gab der Beschwerde Folge.
Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision. Der VwGH gab der Revision keine Folge und begründete:
Tauschvorgänge von Grundstücken sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland erfolgt sind. Wenn den öffentlichen Interessen in Bezug auf eine bessere Bebaubarkeit gedient wird, liegt eine bessere Gestaltung von Bauland vor. Durch eine Maßnahme der Gemeinde, nämlich die Errichtung einer Zufahrtsstraße zur Erschließung der in Bauland gewidmeten Grundstücke, wurde im gegenständlichen Fall der Tauschvorgang in Gang gesetzt. Das öffentliche Interesse ist damit hinreichend dokumentiert. Da die nach den Maßnahmen der Behörde verbliebenen Grundstücksflächen aufgrund der geringen Breite für eine Bebauung ungeeignet waren, erfolgte der Tausch der Grundstücke noch "im Rahmen" der behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland.