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Parkgebührenpflicht auch bei Halte- und Parkverboten in Kurzparkzonen
Ro 2020/16/0009 vom 17. Dezember 2020
Der Bürgermeister einer Stadt verhängte über einen Autofahrer eine Geldstrafe, weil dieser keine Parkgebühr entrichtet habe. Er habe sein Kraftfahrzeug im Bereich "Halten und Parken verboten" innerhalb einer Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Diese Ladezone befinde sich in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Dagegen erhob der Autofahrer Beschwerde und wandte ein, dass er sein Kraftfahrzeug in einem Parkverbot und nicht in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt habe.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) folgte der Ansicht des Autofahrers und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Der Bürgermeister erhob gegen diese Entscheidung Revision. Der VwGH hob die Entscheidung des LVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
Der VwGH begründet, die Kurzparkzone umfasst das gesamte Gebiet von Verkehrsflächen, das in der Verordnung beschrieben ist, einschließlich der Halte- und Parkverbotszonen. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ist daher auch dann gebührenpflichtig, wenn es innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einer Stelle erfolgt, an der das Parken oder Halten und Parken verboten ist.