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Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes auf das Arbeitsmarktservice
Ro 2021/11/0005 vom 28. Juni 2021
Ein Journalist des ORF stellte nach dem Auskunftspflichtgesetz bei der Bundesministerin für Arbeit ein Begehren um Auskunft über die Namen jener Unternehmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen beantragt haben, und die Summen der genehmigten Beihilfen.
Die Bundesministerin wies dieses Begehren aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Die gewährten Beihilfen würden ohne Nennung der Unternehmensnamen ohnedies veröffentlicht.
Dagegen erhob der Journalist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das BVwG gab der Beschwerde statt, weil die Bundesministerin die Auskunft zu Unrecht verweigert habe. Die Kurzarbeitsbeihilfen würden zwar vom Arbeitsmarktservice (AMS) abgewickelt. Die Bundesministerin könne sich die beantragten Informationen jedoch im Rahmen ihrer Aufsicht über das AMS beschaffen.
Gegen die Entscheidung des BVwG erhob (nunmehr) der Bundesminister für Arbeit eine Revision an den VwGH, welcher dieser Revision stattgab und das angefochtene Erkenntnis aufhob.
Der VwGH führte aus, dass die Kurzarbeitsbeihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage des Arbeitsmarktservicegesetzes vom AMS gewährt werden. Das AMS ist ein aus der Bundesverwaltung ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts, welchem die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes übertragen ist. Das Auskunftspflichtgesetz ist auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten der Aufgaben des AMS anwendbar. Die Bundesministerin für Arbeit war daher schon deswegen nicht zur Auskunftserteilung betreffend die Gewährung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen verpflichtet, weil der Journalist diese Auskünfte direkt beim AMS begehren hätte können..
Der Journalist hatte überdies sein Auskunftsbegehren abgeändert (eingeschränkt), während das Verfahren beim BVwG anhängig war. Der VwGH entschied, dass eine solche Änderung des Auskunftsbegehrens während des laufenden Beschwerdeverfahrens vom BVwG nicht mehr zu berücksichtigen ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG war nämlich nur die Frage, ob die Bundesministerin die ursprünglich begehrte Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hatte.