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Einkommensteuer: Eine Versicherungsentschädigung für Brandschäden am Betriebsgebäude unterliegt einem ImmoESt-Satz von 25%
Ra 2020/15/0003 vom 22. September 2021
Der Revisionswerber führt einen Gastgewerbebetrieb, wofür er auch entsprechende Versicherungsverträge, insbesondere eine Feuerversicherung, abgeschlossen hatte. Im Jahr 2014 beschädigte ein Brand das Gasthausgebäude stark. Der Gastronom erhielt noch im Jahr 2014 von der Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung für den Brandschaden ohne Verpflichtung zur Reparatur des Gebäudes. Im Jahr nach dem Brandschaden verkaufte der Gastronom die Liegenschaft.
In der Einkommensteuererklärung wurde die auf das Gebäude entfallende Versicherungsentschädigung um einen Anteil des Buchwertes des Gebäudes gemindert. Die Differenz sollte (nur) mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden. Der Gastronom begründete dies damit, dass die Versicherungsvergütung wie der Veräußerungserlös zu besteuern sei.
Das Finanzamt verweigerte die Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25%. Es begründete, da mit der Versicherungszahlung keine Vermögensübertragung einhergegangen sei, lägen gewöhnliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und keine (begünstigt zu besteuernde) gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes vor.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Gastronom Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dem Gastronom nicht und wies seine Beschwerde ab.
Der Gastronom erhob - nach Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH - Revision an den VwGH, die zur Aufhebung der Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes führte. Der VwGH begründete wie folgt:
Für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ist in §30a Abs.1 EStG ein besonderer Steuersatz vorgesehen. Dieser Steuersatz gilt gemäß §30a Abs. 3 EStG auch für - hier vorliegende - "betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, Zuschreibung oder Entnahme von Grundstücken". Diese Wortfolge des § 30a Abs. 3 EStG ist vor der Teleologie der Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung der Immobilienveräußerung zu interpretieren.
Der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte besondere Steuersatz für Grundstücksgeschäfte findet - wie sich das aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt - seine Begründung in der für Grundstücksveräußerungen kennzeichnenden schlagartigen Aufdeckung und Besteuerung hoher stiller Reserven, die durch diesen Steuersatz abgefedert werden solle.
Die Auszahlung der Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks bewirkt - ebenso wie ein Grundstücksverkauf - eine solche schlagartige Realisierung stiller Reserven. Die Entschädigung, die der Grundstücksentwertung zuzurechnen ist, muss daher im Analogieweg als Vorgang im Sinne des §30a Abs. 3 EStG gewertet werden und unterliegt daher dem besonderen Steuersatz nach §30a Abs.1 EStG.
Der VwGH verweist dazu auch noch auf § 6 Z 2 lit. d EStG. Diese Bestimmung ordnet an, dass Teilwertabschreibungen von Betriebsgrundstücken (und Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen) nur zur 50% bzw. 60% als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können. Die Einschränkung findet ihre Begründung darin, dass Gewinne aus Betriebsgrundstücken bloß mit dem Steuersatz des §30a Abs.1 EStG von 25% bzw. 30% besteuert werden. Der VwGH betont, dass auch diese Bestimmung auf die Systematik des Gesetzes schließen lässt, welche dafür spricht, auf die Entschädigungszahlung den Steuersatz des §30a Abs.1 EStG anzuwenden.