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Familienbeihilfe: Feststellungsbescheid über das Nichtbestehen eines Familienbeihilfenanspruches unzulässig
Ra 2020/16/0125 vom 23. September 2021
Die die in Österreich erwerbstätig Mutter stellte in Bezug auf ihren Sohn, für dessen Unterhalt sie aufkam und der bei dessen Großmutter in Rumänien lebte, einen Antrag auf Familienbeihilfe. Gegen die Abweisung des Antrages erhob die Mutter Beschwerde.
Mit Spruchpunkt I wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der Mutter mit der Begründung ab, dass der Familienbeihilfenanspruch der Großmutter zustehe. Unter Spruchpunkt II änderte das BFG den Bescheid des Finanzamts dahingehend ab, dass festgestellt wurde, ein Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe bestehe nicht und der Antrag der Mutter sei als solcher zugunsten der Großmutter zu berücksichtigen. Das BFG begründete, dass der Anspruch der Großmutter dem Anspruch der Unterhalt leistenden Mutter vorgehe, weil das Kind im Haushalt der Großmutter lebe.
In der Folge erhob das Finanzamt gegen Spruchpunkt II der Entscheidung Revision mit der Frage, ob das BFG eine solche Feststellungsentscheidung erlassen dürfe. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG als rechtswidrig auf und begründete wie folgt:
Ein Feststellungsbescheid darf ergehen, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht und eine solche Feststellung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse besteht nicht, wenn über die Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehen Verfahren zu entscheiden ist.
Aus Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) 987/2009 ergibt sich ein solches anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig war. Das Finanzamt hat nämlich den Antrag auf Familienbeihilfe als Antrag der anspruchsberechtigten Person, die den Anspruch nicht wahrnimmt, zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Auszahlung der Familienleistung vor, ist der Antrag dahingehend zu erledigen, dass die Leistung gemäß § 11 Abs. 1 FLAG ausgezahlt wird.
Das Finanzamt müsse also den Antrag der Mutter als jenen der anspruchsberechtigten Großmutter berücksichtigen, so dass der Großmutter ein Verfahren zur Verfügung stehe. Die Großmutter sei dadurch auch nicht benachteiligt. Ein rechtliches Interesse, das die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt, liegt damit nicht vor.
Zudem war die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens der Mitbeteiligten vor dem BFG umfasst. Die Änderungsbefugnis des BFG ist durch die Sache begrenzt. Sache ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Dem BFG fehlte daher zudem die funktionelle Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Weil das BFG keinen Feststellungsbescheid hätte erlassen dürfen, hob der VwGH den angefochtenen Spruchpunkt II der Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf.