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StVO: Für eine Bestrafung wegen Fahrens in einem durch Suchtgift beeinträchtigenden Zustand ist es nicht entscheidend, ob das Suchtgift ärztlich verschrieben wurde
Ra 2021/02/0247 vom 4. Juli 2022
Im vorliegenden Fall wurde im Juni 2021 ein Fahrer von der Landespolizeidirektion Oberösterreich nach § 99 StVO bestraft, weil er sein Auto entgegen § 5 Abs. 1 StVO in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe Cannabis und Methadon konsumiert, was im Rahmen einer Blutanalyse festgestellt worden sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Fahrer vor, er habe das Methadon im Rahmen einer Drogenersatztherapie verschrieben bekommen, weshalb es sich dabei um kein Suchtgift gehandelt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Beschwerde des Fahrers statt und hob die gegen ihn verhängte Strafe auf. Begründend hielt das Gericht fest, die Blutanalyse habe ergeben, dass auf den Cannabis-Konsum und die sich daraus ergebende (niedrigen) THC-Konzentration im Blut keine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit zurückgeführt werden könne. Aus der Methadon-Konzentration im Blut könne sich zwar eine Fahruntauglichkeit ergeben, es handle sich in diesem Fall aber um ein ärztlich verschriebenes Medikament und somit um kein Suchtgift. Daher könne der Fahrer nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO (Beeinträchtigung durch Suchtgift), sondern nur wegen § 58 Abs. 1 StVO (sonstige Fahruntauglichkeit) bestraft werden. Die Strafe wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 StVO sei daher aufzuheben gewesen.
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich erhob dagegen eine Amtsrevision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob auch eine ärztliche verschriebene Substanz – hier Methadon im Rahmen einer Drogenersatztherapie – als Suchtgift im Sinne von § 5 Abs. 1 StVO einzustufen ist.
Dazu hielt der VwGH fest, dass nach dem Suchtmittelgesetz jene Stoffe als Suchtgifte gelten, die mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind. In Anhang I der dementsprechenden Suchtgiftverordnung wird Methadon als Suchtgift angeführt.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf eine Person die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Im Gegensatz zur Frage einer Beeinträchtigung durch Alkohol (0,8 Promille) gibt es bei Suchtgiften keine Grenzwerte, bei denen jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung anzunehmen ist. Auch werden keine Suchtgifte ausgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit anzunehmen sei.
Bei einem - durch eine klinische Untersuchung festgestellten - Verdacht der Beeinträchtigung durch ein Suchtgift ist zwingend eine Blutanalyse durchzuführen, um festzustellen, ob die Beeinträchtigung tatsächlich auf die Suchtgifteinnahme zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Methadon um ein Suchtgift. Entscheidend für eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 5 StVO ist ausschließlich, ob die Fahrtauglichkeit des Lenkers durch die Einnahme des Suchtgiftes beeinträchtigt war. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Substanz verschrieben wurde, sondern nur, ob es sich dabei um ein Suchtgift handelt und ob diese zu einer Beeinträchtigung geführt hat.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.