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Zum Westbahnausbau zwischen Linz und Marchtrenk
Ra 2021/03/0167 u.a. vom 24. Mai 2022
Das vorliegende Verfahren betrifft das Vorhaben der ÖBB für den Ausbau der Westbahnstrecke zwischen Linz und Marchtrenk. Geplant ist der viergleisige Ausbau der derzeit zweigleisigen Strecke und eine teilweise Neutrassierung (neue Streckenführung), um den Verlauf der Strecke an den Flughafen Hörsching anzuschließen.
Mit Bescheid vom März 2018 erteilte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die grundsätzliche Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G).
Die gegen die grundsätzliche Genehmigung erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Wesentlichen abgewiesen.
Nunmehr wurden vom VwGH auch die dagegen erhobenen Revisionen zurückgewiesen. Das Vorbringen in den Revisionen war nämlich nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
So ging das BVwG in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Vertreter der ÖBB bei Einbringung des Antrags zur grundsätzlichen Genehmigung über eine ausreichende Vollmacht verfügt hatten.
Die revisionswerbenden Parteien brachten im Verfahren vor dem VwGH erstmals vor, dass eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen gewesen sei. Dieses Vorbringen fiel jedoch einerseits unter das Neuerungsverbot, zumal die Feststellungen des BVwG für eine Prüfung der Frage, ob eine SUP durchzuführen ist, nicht ausreichten. Andererseits verwies der VwGH auf seine Rechtsprechung (vgl. Ro 2019/04/0021 u.a. vom 15. Oktober 2020), in der er sich bereits mit dem Verhältnis zwischen der UVP- und der SUP-Pflicht auseinandergesetzt hatte. Darin sprach er aus, dass es sich bei einem Vorhaben, das einer UVP zu unterziehen ist und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und kein Programm im Sinne der der SUP-Richtlinie handelt.
Das BVwG wäre in diesem Fall auch nicht verpflichtet gewesen, eine Alternativenprüfung vorzunehmen.
Die geplante Streckenführung verstößt auch nicht gegen die Anforderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, die eine "möglichst gestreckte" Linienführung vorschreibt.
Weiters war es auch zulässig, vorerst eine grundsätzliche Genehmigung zu erteilen. Dabei hielt der VwGH fest, dass Voraussetzung für eine Aufspaltung in eine grundsätzliche Genehmigung und eine Detailgenehmigung ein dementsprechender Antrag eines Projektwerbers ist. Es ist dabei zulässig, die grundsätzliche Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Den Revisionswerbern gelang es auch nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage in Zusammenhang mit den Lärmimmissionen aufzuzeigen.
Es konnte auch keine Befangenheit der beigezogenen Sachverständigen dargelegt werden, die sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig wurden.
Ob ein bestimmter Sachverständiger rechtzeitig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgelehnt wurde, konnte im Übrigen dahingestellt bleiben, weil die Revisionswerber keine ausreichenden Bedenken an dessen Fachkunde aufzeigten.
Schließlich legten die Revisionswerber nicht dar, warum ein weiterer Sachverständiger (aus dem Fachbereich Straßenverkehr) beizuziehen gewesen wäre, zumal zu den betreffenden Fragen in diesem Bereich bereits durch einen Sachverständigen Stellung bezogen worden war.