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§ 67 SPG: Voraussetzungen zur Abnahme einer DNA-Probe
Ra 2021/04/0119 vom 21. Oktober 2021
Gemäß § 67 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) darf durch die Sicherheitsbehörden (Polizei) u.a. dann eine DNA-Probe einer Person abgenommen werden, wenn diese im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder "eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben".
Im vorliegenden Fall wurde im Zusammenhang mit (schweren) Körperverletzungsdelikten einem Beschuldigten eine DNA-Probe entnommen. Der Strafrahmen, der dem Beschuldigten drohte, betrug zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Fraglich war dabei, ob unter der Wortfolge in § 67 SPG "eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung" abstrakt jene Straftatbestände zu verstehen sind, deren Strafrahmen bei mindestens einem Jahr beginnt (Mindeststrafe bzw. Untergrenze) oder jene, deren maximale Strafhöhe mindestens ein Jahr beträgt (Höchststrafe bzw. Obergrenze).
Der VwGH hielt, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des SPG, fest, dass sich die Schwelle, ab wann eine DNA-Probe entnommen werden darf, an jener Schwelle orientiert, ab wann ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden darf. Ein solcher Haftbefehl kann gemäß § 4 EU‑JZG dann erlassen (oder vollstreckt) werden, wenn die verfolgte Handlung im Ausstellungsstaat mit einer Strafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt.
Die betreffende Wortfolge in § 67 SPG ist daher so zu verstehen, dass jene gerichtlich strafbaren Handlungen umfasst sein sollen, deren Begehung mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Weil das Verwaltungsgericht jedoch davon ausging, dass die Abnahme einer DNA-Probe erst dann zulässig sei, wenn die drohende Mindeststrafe mindestens ein Jahr beträgt, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.