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§ 32 EpiG: Ein Vergütungsanspruch besteht nur für Nachteile in einem zulässigen Erwerb
Ra 2021/09/0214 vom 16. Dezember 2021
Im vorliegenden Fall betrieb ein Gastwirt im Bezirk Feldkirchen - neben seinem Gasthaus - einen Beherbergungsbetrieb ohne die nötige Gewerbeberechtigung.
Im März 2020 verordnete die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH Feldkirchen) nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) die Schließung des Seilbahnbetriebs und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2.
Der Gastwirt beantragte im April 2020 bei der BH Feldkirchen den Ersatz für den erlittenen Verdienstentgang seines Personals sowie einem ihm entgangenen selbstständigen Einkommen für den Zeitraum der verordneten Betriebsschließung seines Beherbergungsbetriebs.
Sowohl die BH Feldkirchen als auch in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) wiesen den Antrag des Gastwirtes ab. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes könne der Gastwirt hinsichtlich seines Beherbergungsbetriebs nur dann einen Verdienstentgang nach dem EpiG geltend machen, wenn er die zum Betrieb erforderliche Gewerbeberechtigung innehabe.
Der Gastwirt erhob gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Revision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob von der Verordnung der BH Feldkirchen nur Beherbergungsbetriebe mit aufrechter Gewerbeberechtigung oder aber auch jene ohne Gewerbeberechtigung, wie der Betrieb des Gastwirts, umfasst sind.
Dazu stellte der VwGH zunächst klar, dass die Verordnung der BH Feldkirchen nur so verstanden werden kann, dass damit sämtliche Beherbergungsbetriebe geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht. Die gegenteilige Ansicht hätte zum Ergebnis, dass gerade jene Beherbergungsbetriebe ohne Gewerbeberechtigung nicht zum Zweck der Verhinderung von SARS-CoV-2 geschlossen worden wären und auch Verstöße gegen die Betriebsschließung nicht zu verfolgen wären.
Zwar galt die Betriebsschließung daher auch für den Beherbergungsbetrieb des Gastwirtes, die Frage der Vergütung des Verdienstentgangs ist jedoch davon zu trennen, so der VwGH weiter. Ein Ersatzanspruch für "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandene Vermögensnachteile" nach § 32 EpiG besteht dabei nur für jene Nachteile am Vermögen, die im Rahmen eines zulässigen Erwerbs entstanden sind und ohne Beschränkungen nach dem EpiG nicht eingetreten wären.
Im Übrigen ist zwischen den Ersatzansprüchen aufgrund des Verdienstentgangs des Personals nach § 32 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 EpiG und dem entgangenen selbstständigen Einkommens einer Person nach § 32 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 4 EpiG zu unterscheiden.
Gerade letzteres berücksichtigte das Verwaltungsgericht jedoch nicht und unterließ überdies zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb der VwGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufhob.