Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Anspruchsvolle Sendungen im Hauptabendprogramm des ORF

Ra 2022/03/0061 u.a. vom 24. Mai 2022

Im vorliegenden Fall wandten sich mehrere private Fernsehveranstalter mit einer Beschwerde gemäß § 36 ORF‑G an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) und brachten dazu vor, der Österreichische Rundfunk (ORF) habe auf seinen Fernsehsendern ORF 1 und ORF 2 im Hauptabendprogramm in einem bestimmten Zeitraum keine anspruchsvollen Sendungen angeboten. Dadurch habe der ORF gegen das ORF‑G verstoßen, das in § 4 Abs. 3 vorschreibe, dass "in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen" müssen.

Sowohl die KommAustria als auch das in weiterer Folge angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiesen die Beschwerde ab. Das BVwG ging im Wesentlichen davon aus, dass bei der Prüfung, ob der ORF in seinen Hauptabendprogrammen anspruchsvolle Sendungen angeboten hatte, das Gesamtprogramm (und nicht bloß isoliert ORF 1 und ORF 2) heranzuziehen sei. Das auf ORF 1 und ORF 2 bezogene Vorbringen in der Beschwerde reiche für eine Beurteilung, ob der ORF gegen § 4 Abs. 3 ORF‑G verstoßen habe, daher nicht aus.

Die privaten Fernsehveranstalter erhoben dagegen eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, wie zu prüfen ist, ob der ORF dem Auftrag nach § 4 Abs. 3 ORF‑G, in den Hauptabendprogrammen in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl zu stellen, nachkommt.

Dazu hielt der VwGH fest, dass § 4 ORF‑G den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF umschreibt. Den in § 4 Abs. 1 des ORF‑G näher beschriebenen Aufgaben des Kernauftrags hat der ORF durch die Gesamtheit aller Programme und Angebote nachzukommen (siehe dazu auch VwGH 24.3.2015 2013/03/0064, 0069). Dabei hält das ORF‑G ausdrücklich fest, dass der ORF auch, wenn manche dieser Aufgaben auf Spartenprogramme (etwa ORF 3 oder ORF Sport Plus) übertragen wurden, diese Aufgaben auch (weiterhin) durch seine Hauptprogramme zu erfüllen hat.

Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Das Sendeprogramm ist nach § 4 Abs. 3 ORF‑G so zu gestalten, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen in der Regel anspruchsvolle Sendungen angeboten werden. Dieser Auftrag ist jedoch nicht auf ORF 1 und ORF 2 beschränkt, sondern bezieht sich auf das gesamte Programm des ORF. Dies bedeutet, dass bei einer Prüfung, ob der ORF in seinen Hauptabendprogrammen anspruchsvolle Sendungen seinem Auftrag entsprechend angeboten hatte, auch Spartenprogramme miteinzubeziehen sind. Die Beurteilung erfolgt anhand einer Durchschnittsbetrachtung. Somit ist es nicht erforderlich, dass der ORF auf einem seiner Sender täglich im Hauptabendprogramm eine anspruchsvolle Sendung anbietet, solange der Durchschnitt der Sendungen anspruchsvoll ist. Umgekehrt würde es dem ORF‑G jedoch nicht entsprechen, wenn auf einem der Hauptprogrammen (ORF 1 oder ORF 2) gar keine anspruchsvollen Sendungen angeboten werden.

Das BVwG ging im vorliegenden Fall somit zu Recht davon aus, dass die isolierte Betrachtung von ORF 1 und ORF 2 nicht ausreicht, um zu prüfen, ob der ORF seinem Auftrag nach § 4 Abs. 3 ORF‑G nachgekommen ist.

Der VwGH wies die Revision ab.


Download: Volltext der Entscheidung