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Eine App ist kein eichpflichtiges Messgerät nach dem Maß- und Eichgesetz

Ro 2019/04/0028 vom 12. November 2021

Im vorliegenden Fall wurde ein Mietwagenunternehmer, der in Kooperation mit einem niederländischen Fahrtenvermittlungsunternehmen steht, von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bestraft. Die Behörde warf dem Unternehmer vor, dass sein Unternehmen im August 2017 einen Fahrgast befördert hatte, wobei sowohl die Vermittlung der Fahrt als auch die Berechnung des Fahrtpreises über eine App des Kooperationspartners erfolgt war. Aus Sicht der Behörde handle es sich bei der App um ein Messgerät im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (MEG), das zwar der Eichpflicht unterlegen, jedoch nicht geeicht gewesen sei. Die Behörde verhängte daher über den Unternehmer eine Geldstrafe.

Die vom Unternehmer gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ab.

Der Unternehmer wendete sich nunmehr mit einer Revision an den VwGH.

Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob es sich bei der App bzw. bei dem Smartphone mit GPS-Funktion, auf dem sich die App befindet, um ein eichpflichtiges Messgerät im Sinne des MEG handelt.

Dazu führte der VwGH zunächst aus, dass es sich bei einem Messgerät im Sinne des § 7 Abs. 1 MEG um ein Gerät handelt, das für die Messung mindestens einer Messgröße vorgesehen ist (etwa Länge, Gewicht oder Temperatur). Nach § 8 Abs. 1 Z 1 MEG unterliegen im rechtsgeschäftlichen Verkehr Messgeräte zur Bestimmung der Länge […] sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen der Eichpflicht.

Das MEG selbst enthält keine Definition des Begriffes "Gerät", dem Sprachgebrauch zufolge ist darunter jedoch ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen. Eine App kann daher kein Gerät im Sinne des MEG sein, so der VwGH weiter. Aber auch die Definition in der Richtlinie 2014/30/EU, die ein "Gerät" als einen "fertige[n] Apparat […], der […] für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann" definiert, umfasst die fallgegenständliche App nicht.

Auch beim Smartphone mit GPS-Funktion in Kombination mit der App handelt es sich um kein Messgerät im Sinne des MEG.

Nach der Richtlinie 2014/32/EU handelt es sich bei einem "Taxameter" um "ein Gerät, das zusammen mit einem Signalgeber betrieben wird und mit diesem ein Messgerät bildet. Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahr[t]preis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an". Es ist daher die Errechnung der Wegstrecke von deren Messung zu unterscheiden. Laut den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die der VwGH gebunden ist, übermittelte das Smartphone zwar laufend seinen Standort, auf dem Gerät selbst erfolgte jedoch keine Längenmessung. 

Im Übrigen handelt es sich beim Smartphone auch um kein Längenmessgerät, das zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden dient (etwa Stoffe, Bänder oder Kabel), während eine Vorschubbewegung des Messguts erfolgt.

Weil es sich weder bei der App noch bei dem Smartphone mit GPS-Funktion um ein eichpflichtiges Messgerät nach § 8 Abs. 1 Z 1 MEG handelt, war der von der Behörde vorgeworfene Tatbestand nicht verwirklicht. Der VwGH entschied in der Sache und änderte die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Strafe der Behörde behoben und das Strafverfahren eingestellt wurde.


Download: Volltext der Entscheidung