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Einkommensteuer: Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch höhere Besteuerung von über Banken in anderen Mitgliedstaaten abgewickelte nicht verbriefte Derivate
Ro 2019/15/0184 vom 8. März 2022
Das Finanzamt erfasste in seinem Einkommensteuerbescheid diese Einkünfte aus Kapitalvermögen zum progressiven Steuertarif. Den vom Revisionswerber beantragten Steuersatz von 27,5% versagte es.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde des Revisionswerbers ab, woraufhin er gegen diese Entscheidung Revision erhob.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete wie folgt:
Für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, die über eine inländische Bank abgewickelt werden, besteht die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzug. Wird der freiwillige Steuerabzug gewählt, kommt der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 von 27,5% zur Anwendung. Bei gleichartigen Kapitaleinkünften, die über eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelt werden, besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.
Da diese Regelung den Zugang von Dienstleistungserbringern (worunter Bankleistungen fallen) mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zum österreichischen Markt mit Wettbewerbsnachteilen verknüpft, stellt sie eine verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, für die keine Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind. Diese Regelung stellt daher einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar.
In Fällen, in denen sich die Besteuerung zum besonderen Steuersatz für einen Steuerpflichtigen tatsächlich als günstiger erweist, ist daher aufgrund des Unionsrechts der besondere Steuersatz zur Anwendung zu bringen. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt das dazu im Widerspruch stehende nationale Recht.
Es ist zunächst die Besteuerung der Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Regeln (unter Berücksichtigung der Werbungskosten) nach dem Einkommensteuertarif der Besteuerung zum besonderen Steuersatz des § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (ohne Abzug von Werbungskosten) gegenüberzustellen. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten stellen sicher, dass der Steuerpflichtige nicht einer höheren Besteuerung unterworfen wird als jener zum besonderen Steuersatz des § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. In Anwendung der Grundfreiheiten der Europäischen Union darf bei der Einkommensteuerveranlagung solcher Einkünfte der besondere Steuersatz von 27,5% (wenn er sich als günstiger erweist) nicht versagt werden.
Hinweis: § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 wurde durch das Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 (1. Teil) mit Wirksamkeit ab 1.3.2022 geändert. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 erfasst.
Download: Volltext der Entscheidung