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ORF-G: Keine zahlenmäßige Beschränkung von Online-Programmen des ORF
Ro 2020/03/0005 vom 5. Oktober 2021
Der ORF beantragte im vorliegenden Fall die Genehmigung einer Änderung seines Online-Angebots zu seinem Radiosender Ö3 (oe3.orf.at) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Bisher lief online unter "Ö3-Live" der Radiosender als Audiostream in einem Webplayer, in dem auch zusätzliche Informationen – etwa zum laufenden Programm oder Schlagzeilen – angezeigt werden konnten. Nunmehr beabsichtigte der ORF, den Audiostream um einen Livestream (mit Bild und Ton) zu ergänzen. Auf diesem soll man Livebilder aus dem Sendestudio und Musikvideos zu den Radioliedern sehen können ("Ö3-Live/Visual").
Sowohl die KommAustria als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiesen diesen Antrag ab.
Das BVwG begründete dies damit, dass die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in § 3 ORF-G abschließend geregelt sei. Darin sei die Anzahl der Rundfunkprogramme, die der ORF betreiben dürfe, zahlenmäßig beschränkt. Für den Betrieb weiterer Programme bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Bei dem nunmehr geplanten Angebot "Ö3-Live/Visual" handle es sich um ein Fernsehprogramm, für das jedoch keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Der ORF erhob dagegen Revision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob Online-Fernsehprogramme (wie hier) von der Beschränkung des § 3 ORF-G umfasst sind.
§ 3 ORF-G regelt den Versorgungsauftrag. Darin wird abschließend geregelt, dass der ORF österreichweit empfangbar zwei Fernsehprogramme und drei Hörfunkprogramme sowie regional empfangbar (jeweils in einem Bundesland) neun Hörfunkprogramme zu betreiben hat. Die Übertragung dieser Rundfunkprogramme hat jedenfalls "klassisch" terrestrisch oder über Satellit zu erfolgen und kann durch ein (zusätzliches) Online-Angebot ergänzt werden. Der Betrieb weiterer "klassisch" übertragener Fernseh- oder Hörfunkprogramme wäre von dieser Bestimmung nicht gedeckt.
Der Versorgungsauftrag des ORF umfasst aber auch die Bereitstellung von Online-Angeboten, die mit Rundfunkprogrammen im Zusammenhang stehen, so der VwGH weiter. Diese Online-Angebote sind von den "klassisch" (terrestrisch oder via Satellit) übertragenen Rundfunkprogrammen zu unterscheiden, diese sind auch zahlenmäßig nicht beschränkt. Zwar handelt es sich bei dem Angebot "Ö3-Live/Visual" um ein Fernsehprogramm nach § 1a Z 2 ORF-G, jedoch nicht um ein "klassisch" übertragenes Fernsehprogramm.
Im vorliegenden Fall ging das BVwG daher zu Unrecht davon aus, dass die zahlenmäßige Beschränkung "klassischer" Fernsehprogramme auch für (reine) Online-Angebote des ORF gilt.
Dies führt jedoch nicht zur automatischen Genehmigung Angebotsänderung. Für das geplante Angebot "Ö3-Live/Visual" als „neues Angebot“ ist vielmehr ein Auftragsvorprüfungsverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses positiv ausgeht, kann das neue Angebot genehmigt werden.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.