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Umsatzsteuer: Für die Anwendung der Regelungen zum Dreiecksgeschäft ist entscheidend, unter welcher UID-Nummer der Zwischenhändler auftritt

Ro 2020/15/0003 vom 17. Dezember 2021

Im Zuge einer Außenprüfung wurde bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der Schweiz hat, festgestellt, dass sie im Streitzeitraum Rohöl von einem italienischen Unternehmen erworben und an ein slowenisches Unternehmen weiterverkauft habe. Dabei sei das Öl direkt vom italienischen an das slowenische Unternehmen geliefert worden. Die Gesellschaft sei mit ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten und habe die Dreieckgeschäftsregelung iSd. Art. 25 UStG 1994 angewandt. Der Prüfer gelangte zur Auffassung, dass die Anwendung der Regelungen zum Dreiecksgeschäft nicht zulässig sei, weil die Gesellschaft auch über eine slowenische UID-Nummer verfüge, so dass sie im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren zur Umsatzsteuer erfasst sei.

Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ Umsatzsteuerbescheide, in denen es der Gesellschaft Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (betreffend das Rohöl) in Österreich vorschrieb.

Gegen diese Bescheide erhob die Gesellschaft Beschwerde und legte Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass die Umsätze durch die Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen für das Dreiecksgeschäft von der slowenischen Finanzverwaltung ordnungsgemäß besteuert worden seien.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hob in der Folge die Bescheide des Finanzamts auf und setze die Umsatzsteuer mit 0 € fest.

Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision.

Der VwGH hatte zu klären, ob die umsatzsteuerliche Registrierung der Gesellschaft (Zwischenhändlerin) in Slowenien durch die Vergabe einer slowenischen UID-Nummer der Anwendung der Regelungen über das Dreiecksgeschäft entgegen steht.

Der VwGH führte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 141 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie aus, dass es der Anwendung der Regelung über Dreiecksgeschäfte nicht entgegensteht, wenn die Zwischenhändlerin über UID-Nummern von mehreren Mitgliedstaates verfügt. Entscheidend ist nur mit welcher UID-Nummer die Zwischenhändlerin beim konkreten Erwerb aufgetreten ist.

Ziel dieser Vereinfachungsregelung ist es, dass die Zwischenhändlerin im Bestimmungsland von der Verpflichtung zur Registrierung und Einreichung einer Steuererklärung entbunden sein soll, soweit sie dort nur den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, an dem sich eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt.

Im gegenständlichen Fall war die Gesellschaft als Zwischenhändlerin im Dreiecksgeschäft nicht im Bestimmungsland der Ware (Slowenien) ansässig. Zudem ist die Gesellschaft im Rahmen des Dreiecksgeschäfts unter einer UID-Nummer aufgetreten, die ihr von einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsland erteilt wurde, nämlich von Österreich. Aufgrund der Regelungen über das Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994) war daher in Bezug auf das Rohöl in Österreich kein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern.

Der VwGH wies daher die Revision des Finanzamts ab.


Download: Volltext der Entscheidung