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Einkommensteuer: Rückstellungen beim Gewinn als GmbH-Geschäftsführer
Ro 2020/15/0022 vom 30. März 2022
Der Gesellschafter (100%) und Geschäftsführer einer GmbH ermittelte den Gewinn aus der Geschäftsführertätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 durch Betriebsvermögensvergleich.
Die GmbH war (erfolgreich) Handelsvertreterin für ein bestimmtes Produkt. Der Geschäftsführer der GmbH stimmte im Namen der GmbH der entschädigungslosen der Auflösung des Handelsvertretervertrages (ohne Abfindungsansprüche) zu, erhielt aber im Gegenzug die Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft, welche ab diesem Zeitpunkt die Handelsvertretung für dieses Produkt fortführte.
Der GmbH-Geschäftsführer sagte seiner GmbH in diesem Zusammenhang eine Ersatzleistung für den Fall zu, dass ihr Gewinn wegen des Wegfalls der Handelsvertretung einbreche. Er machte bei der Ermittlung des Gewinnes aus seiner Geschäftsführertätigkeit die Dotierung einer Rückstellung für diese Ersatzleistungsverpflichtungen gegenüber seiner GmbH als Betriebsausgabe geltend.
Das Finanzamt erkannte die Rückstellung jedoch nicht an. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Beschwerde ab und begründete dies damit, dass die allfällige Ersatzleistung des Geschäftsführers an die GmbH eine Kompensation des Verzichts der GmbH auf allfällige Abfindungsansprüche aus dem Handelsvertretervertrages sei ("Vorteilsausgleich").
Dagegen erhob der Geschäftsführer Revision. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf und begründete wie folgt:
Das BFG war davon ausgegangen, dass die GmbH dem Geschäftsführer einen Vorteil eingeräumt habe, und hatte aus diesem Grund die Dotierung der Rückstellung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Hiezu lässt die Entscheidung des BFG aber nachvollziehbare Feststellungen zur Frage vermissen, worin der dem Geschäftsführer konkret zugeflossene Vorteil gelegen sei. Es könnte in wirtschaftlicher Betrachtung angenommen werden, dass die GmbH den (allerdings umstrittenen) Anspruch nach dem Handelsvertretergesetz dem Revisionswerber abgetreten hat, damit dieser den Anspruch in den Verhandlungen mit der den Handelsvertretungsvertrag fortsetzenden Gesellschaft einsetzen konnte. Andererseits könnte Gegenstand der Übertragung der von der GmbH geschaffene Kundenstock sein. In beiden Fällen wäre ein Wirtschaftsgut von der GmbH an den Geschäftsführer übertragen worden und würde die allfällige Gegenleistung des Revisionswerbers zu den Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes zählen. Für aktivierungspflichtige Aufwendungen kann aber eine Verbindlichkeitsrückstellung nicht gebildet werden.
Das BFG hat im Übrigen auch keine Feststellungen zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers aus der Ersatzleistungsverpflichtung getroffen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme zählt den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Rückstellung.
Damit belastete das BFG seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb sie der VwGH aufhob.