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Einkommensteuer: Der begünstigt zu besteuernde Anteil einer freiwilligen Abfertigunge erhöht sich um die im Jahr vor Beendigung des Dienstverhältnisses bezogenen Krankengelder
Ro 2021/13/0004 vom 22. September 2021
Die Mitbeteiligte erhielt bei Beendigung ihres im Jahr 2000 begonnen Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG erfährt die freiwillige Abfertigung eine begünstigte Besteuerung jedenfalls im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate. Die Mitbeteiligte hatte während der letzten zwölf Monate des Dienstverhältnisses längere Krankenstände. Infolge der Krankenstände hatte sie vom Dienstgeber in den jeweiligen Monaten verringerte bzw. gar keine laufenden Bezüge erhalten, dafür aber Krankengeld von der Gebietskrankenkasse bezogen.
Im Zuge der Lohnverrechnung wurde der begünstigt zu besteuernde Teil der freiwilligen Abfertigung auf der Grundlage der tatsächlich vom Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge der letzten zwölf Monate errechnet. In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid argumentierte die Mitbeteiligte, da sie längere Zeit im Krankenstand gewesen sei, wäre für die Besteuerung der freiwilligen Abfertigung zwecks Berechnung des "Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate" der Zeitraum heranzuziehen gewesen, in dem sie letztmalig die vollen laufenden Bezüge erhalten habe.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde Folge. Es seien die letzten zwölf vollen laufenden Bezüge (aus einem insgesamt längeren Zeitraum) heranzuziehen.
Das Finanzamt brachte Revision ein. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG als rechtswidrig auf und begründete:
Strittig war im gegenständlichen Fall für Zwecke der begünstigten Besteuerung der freiwilligen Abfertigung die Berechnung des "Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate".
Der VwGH betont, nach dem Gesetz bemisst sie dieses "Viertel" ausschließlich nach den tatsächlich vom Arbeitgeber bezahlten laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums - etwa infolge eines Krankenstandes - sieht die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG nicht vor.
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Ausmaß von sechs Siebentel wie ein normaler Lohn nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Sie sind daher zwecke Berechnung des "Viertels" zu berücksichtigen. Soweit diese Krankengeldbezüge (sechs Siebentel) also lohnsteuerpflichtige Bezüge aus dem konkreten Beschäftigungsverhältnis in den letzten zwölf Monaten ersetzt haben, sind sie in die Bemessungsgrundlage des begünstigten "Viertels" der freiwilligen Abfertigung als Bezüge der letzten zwölf Monate einzubeziehen.
Die angefochtene Entscheidung erwies sich als rechtswidrig und war daher aufzuheben.