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Einkommensteuer: Zahlungen des Wohnungsvermieters in die Instandhaltungsrücklage nach § 31 WEG 2002 sind (noch) keine Werbungskosten
Ro 2021/13/0014 vom 2. Mai 2022
Der Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten machte er die von ihm bezahlten Beiträge an den "Reparaturfonds" (Instandhaltungsrücklage) geltend. Das Finanzamt erkannt diese Werbungskosten jedoch nicht an.
Die Beschwerde des Vermieters gegen seinen Einkommensteuerbescheid wies das Bundesfinanzgericht (BFG) ab.
Der Vermieter erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision, die der VwGH abwies.
Der VwGH begründete:
Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Rücklage im Sinne des § 31 WEG 2002 umfassen insbesondere Zahlungen für geplante Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des WEG 2002. Aus steuerlicher Sicht kann es sich dabei um sofort absetzbaren Instandhaltungsaufwand oder um zwingend auf 10 (15) Jahre zu verteilendenden Instandsetzungsaufwand (im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1988) oder um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand handeln.
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug im Zeitpunkt der Zahlung in die Rücklage wäre, dass in diesem Zeitpunkt die steuerliche Behandlung der bereits feststünde. Da aber die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Diese Dotierung der Rücklage kann daher erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt.